von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2325

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Bei der Regelung des § 2325 BGB handelt es sich um eine der Kernregelungen des Pflichtteilsrechts.

Durch die Bildung eines fiktiven Nachlasses wird der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen. Der Pflichtteilsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten die Mindestteilhabe am Erbe sichern, der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Aushöhlung des Anspruchs auf Mindestteilhabe verhindern Müller-Engels in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition 01.02.20, § 2325, Rn. 4

Der Anspruch ist vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängig.

 

2) Definitionen

Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also die nach § 2303 BGB genannten Personen. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner, sofern deren Anspruch nicht aufgrund eines vorgehend Berechtigen nach § 2309 BGB oder aufgrund von Pflichtteilsentziehung nach § 2326 BGB ausgeschlossen ist.

Anspruchsgläubiger kann dabei sowohl der Pflichtteilsberechtigte, wie auch der Erbe selbst, de, weniger als der Pflichtteil hinterlassen worden ist, sein. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325, Rn. 4

Aufgrund seiner Unabhängigkeit vom ordentlichen Pflichtteil teilt er nicht dessen Schicksal und kann deshalb auch von demjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, geltend gemacht werden. BGH NJW 1973, 995

Streitig war bis 2012, ob die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen bestanden haben muss, oder ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Sachen zu unterscheiden.

Verbrauchbare Sachen

Der Wert von verbrauchbaren Sachen, also insbesondere von Geld und Wertpapieren, ist mit ihrem Wert zum Stichtag der Zuwendung zu berücksichtigen. Der Betrag ist um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 2325 Rn. 55 

Andere Sachen (nicht verbrauchbare Sachen)

Komplizierter gestaltet sich die Wertermittlung bei nicht verbrauchbaren Sachen, also insbesondere bei Grundstücken.

Hier ist das sog. Niederstwertprinzip zu beachten, es ist eine Vergleichswertberechnung anzustellen. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 2325 Rn. 18

Zu ermitteln ist nach dem Niederstwertprinzip zunächst der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung zu ermitteln. Bei Grundstücken ist der Tag des Vollzugs der Tag der Eintragung in das Grundbuch. BGH IV ZR 3/74 Der Wert ist auf den Stichtag des Erbfalls zu indexieren, also um den Geldwertverfall zu bereinigen.

Sodann sind im nächsten Schritt die Werte einander gegenüberzustellen.

Ist der Wert am Stichtag des Erbfalls der niedrigere, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus diesem Betrag zu ermitteln.

Ist der Wert am Stichtag des Schenkungsvollzugs der niedrigere, ist mit diesem zu rechnen. In diesem Fall sind nach h.M. Belastungen des Geschenks, etwa vorbehaltene Rechte zu kapitalisieren und vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 2325 Rn. 19

 

Zeitliche Begrenzung, 10-Jahres-Frist (pro-rata-temporis-Regelung)

Schenkungen sind im Rahmen der Ermittlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche mit ihrem Wert zeitratierlich  über einen Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, ein Abzug in Höhe von 1/10 vom Hinzurechnungsbetrag für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Abzug zu bringen. Die Schenkung wird also in dem Jahr, in dem der Erblasser verstorben ist in vollständiger Höhe berücksichtigt und dann mit fortschreitender Zeitdauer jährlich um 1/10 abgeschmolzen. Sind seit der Schenkung 10 Jahre vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Bei Ehegatten beginnt diese Frist nicht vor der Auflösung der Ehe, in der Praxis meist die Ehescheidung. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB

Darüber hinaus beginnt die Frist nicht, wenn der Vermögensgegenstand nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert worden ist, also etwa bei vorbehaltenen (Nutzungs-) Rechten. BGHZ 125,395, Urteil vom 29.06.2016 Hier spielen Wohnrechte und Nießbrauch eine bedeutende Rolle. Zu betrachten ist jeweils der Einzelfall. Eine bestimmte Quote hat sich noch nicht herauskristallisiert. Das OLG Karlsruhe bejahte in seiner Entscheidung vom 20.09.2007 bei Vorbehalt eines Wohnrechts an nur einer von mehreren Wohnungen im Haus (dort behielten sich die Übergeber ein Wohnungsrecht an der Souterrainwohnung vor) den Fristlauf, betonte allerdings, dass es zwischen Wohnungsrecht und Nießbrauch unterschied. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2007, 12 U 124/07 

Eigengeschenke

Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte hat sich Eigengeschenke in Abzug bringen zu lassen. OLG Koblenz, Urteil vom 09.08.2004, 12 U 432/03 Bezüglich der Eigengeschenkte gilt keine 10-Jahres-Frist, so dass grundsätzlich alle Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten in Frage kommen.

Nicht Gegenstand des § 2325 BGB sind Geschenke, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmend Rücksicht entsprechen.

Autor & Kanzlei
Frederick Pitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Schwetzingen
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz
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Fußnoten