Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Es gibt keine Rechtsberatung von der Stange!
Dies gilt in einem besonderen Maße für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, erbrechtliche Problemlösungen oder die komplexen Haftungsfragen in der Berufsträger- oder Managerhaftung.
Das Fundament einer angemessenen Beratung muss nach meiner Überzeugung auf folgenden Grundlagen beruhen:
Im Mittelpunkt stehen immer die Ziele, die Sie als Mandant verfolgen. Ohne Klarheit über Ihre Zielvorstellungen ist eine effektive Beratung unmöglich.
Ziel der Beratung ist zunächst die Begründung eines Vertrauensverhältnisses, in dem diese Ziele offen angesprochen und gegebenenfalls gemeinsam herausgearbeitet werden können.
Der Sachverhalt, insbesondere die wechselseitigen Interessen müssen dezidiert aufgearbeitet und analysiert werden. Der rechtliche Erfolg ist häufig von der Verteilung der sogenannten Darlegungs- und Beweislast abhängig oder auch von Details, die aus laienhafter Sicht relativ unbedeutend erscheinen.
Nur wenn der Sachverhalt insoweit vollständig erfasst ist, können effektive rechtliche Strategien entwickelt werden.
Im Zentrum meiner Beratungsleistungen stehen regelmäßig steuer- oder gesellschaftsrechtliche Probleme. Verbindendes Element meiner verschiedenen Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und das Gesellschaftsrecht.
Ich arbeite insbesondere an den Schnittstellen zwischen Steuer-und Gesellschaftsrecht, Steuer-und Prozessrecht, Steuer-und Haftungsrecht, Steuer- und Erbrecht sowie Gesellschafts- und Haftungsrecht.
Frankfurt am Main
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
278 BGB betrifft einen ganz zentralen Aspekt des Schuldrechts. Er regelt die Zurechnung des Verhaltens Dritter. Hinter § 278 BGB steht der Gedanke, dass derjenige, der sich die Vorteile einer Arbeitsteilung zu Nutze macht, auch das Risiko der in die Arbeitsteilung eingeschalteten Personen tragen soll. Der Geschäftsherr muss daher für eine schuldhafte Pflichtverletzung einer dritten Person, die in seinem Pflichtenkreis tätig ist, einstehen. Er kann sich seiner Haftung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er darlegt, diese Person sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben (garantieähnliche Haftung).
Schuldverhältnis
§ 278 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.
Verbindlichkeit
Der Dritte muss in die Erfüllung einer Verbindlichkeit eingeschaltet sein. Erfasst sind hierbei alle Pflichten aus dem Sonderrechtsverhältnis. Hierzu gehören daher nicht nur die Hauptleistungspflichten, sondern auch sämtliche Nebenpflichten, wie etwa Schutz- und Obhutspflichten. Wenn der beauftragte Handwerksmeister seinen Gesellen zur Ausführung des Werkes schickt und dieser bei der Erstellung des Werkes fahrlässig den Auftraggeber schädigt, etwa eine wertvolle Vase fallen lässt, hat der Handwerksmeister hierfür einzustehen.
Dritter
Der Schuldner hat einzustehen für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen).
Gesetzlicher Vertreter ist, wer kraft Gesetzes für einen anderen handeln kann. Zu ihnen gehören insbesondere die Inhaber der elterlichen Gewalt (§ 1626 BGB).
Bedeutsamer für den Anwendungsbereich des § 278 BGB sind die so genannten Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners im Rahmen einer Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis zum eigentlichen Schuldner steht. Erfüllungsgehilfe kann auch ein selbstständiger Unternehmer sein. Schaltet etwa der Initiator eines Fonds eine selbstständige Vertriebsgesellschaft ein, um die Anteile an dem Fonds zu vertreiben, so ist diese selbstständige Vertriebsgesellschaft sein Erfüllungsgehilfe, so dass er auch für fehlerhafte Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vertrieb haftet. Dies gilt sogar dann, wenn diese Angaben im Widerspruch zu den Prospektangaben stehen. Gleiches gilt, wenn ein privater Kfz-Verkäufer sich bei dem Verkauf seines Fahrzeugs eines professionellen Kfz-Händlers bedient. Er muss dann für dessen Verschulden gegenüber dem Käufer einstehen. Dabei sind jene Anforderungen maßgeblich, die für einen gewerblichen Kfz-Händler gelten.
Einschaltung in die Erfüllung
Um ein Ausufern einer Haftung für Drittverschulden zu verhindern, wird dem Geschäftsherrn in bestimmten Konstellationen ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht zugerechnet. Hierzu gehören schuldhafte Handlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, in deren Erfüllung der Dritter eingeschaltet worden ist. Die Abgrenzung ist häufig schwierig. Nicht jedes strafbare Verhalten des Dritten schließt eine Zurechnung aus. § 278 ist aber dann nicht mehr anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer, der mit der Durchführung bestimmter Reparaturen beim Auftraggeber beauftragt war, den Auftraggeber bestiehlt.
Verschulden
Der Erfüllungsgehilfe bzw. gesetzliche Vertreter muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (vergleiche § 276 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zur Haftung für eigenes Verschulden kann die Haftung für ein vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen allerdings ausgeschlossen werden (§§ 278 S. 2, 276 Abs. 3 BGB).
Rechtsfolge
Der Geschäftsherr haftet bei einem Verschulden seines Erfüllungsgehilfen typischerweise aus Vertrag. Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet gegenüber dem Vertragspartner zwar in der Regel nicht aufgrund einer Vertragsverletzung, aber häufig aus Deliktsrecht.
§ 278 BGB ist eine generelle Norm zur Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern. Neben dieser Regelung wird die Zurechnung allerdings in vielen Bereichen des Zivilrechts gesondert geregelt:
§ 831 BGB: Der Geschäftsherr haftet im Deliktsrecht auch für Schäden sogenannter Verrichtungsgehilfen. Anders als bei § 278 BGB trifft ihn dort aber keine garantieähnliche Haftung. Vielmehr haftet er für ein eigenes (vermutetes) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist hingegen – anders als bei § 278 BGB – nicht erforderlich. § 831 BGB ist ggfls. neben § 278 BGB anwendbar.
§ 428 HGB: Der Frachtführer haftet für das Verschulden seiner Leute, also jener Personen, die er willentlich in die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eingebunden hat. § 428 HGB ist neben § 278 BGB anwendbar.
§ 8 Abs. 2
Tatbestand
a) Sonderrechtsbeziehung
Neben den vertraglich begründeten Schuldrechtsverhältnissen kommt als Sonderrechtsbeziehung auch ein Verschulden bei Vertragsschluss BGH vom 19.10.1989, II ZR 257/88; NJW-RR 1990, 229, 230 oder ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag BGH vom 7.7.1998, XI ZR 375/97; NJW-RR 1998, 1343, 1344 in Betracht. Auch im Sachenrecht kann § 278 BGB Anwendung finden, wenn eine Sonderverbindung bereits besteht und Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt werden. Eine derartige Sonderrechtsverbindung kann etwa zwischen Wohnungseigentümern bestehen BGH vom 22.4.1999, V ZB 28/98; NJW 1999, 2108, 2109 f oder zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts wie etwa einem Pfandrecht. Auch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist § 278 BGB anwendbar KG vom 23.11.1994; 24 U 1428/94; NJW-RR 1996, 495, 496; Häuser, in: MüKo HGB, 2. Aufl. 2009, Rn. D436
b) In Erfüllung einer Verbindlichkeit
aa) Verbindlichkeit
Der Erfüllungsgehilfe muss gerade in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig werden. Neben den Leistungspflichten gehören hierzu auch Schutz-, Obhuts-, Unterlassungs- und Offenbarungspflichten. Auch Obliegenheiten können zu den Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 BGB gehören. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB etwa ordnet die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens ausdrücklich an.
bb) Einbindung in die Pflichten des Schuldners
(1) Erfüllungsgehilfe
Schwierig ist häufig die Frage zu beurteilen, ob der Erfüllungsgehilfe auch in die Erfüllung einer Schuldnerpflicht eingebunden wurde. Die wechselseitigen Pflichten im Rahmen des Schuldverhältnisses müssen hier genau analysiert werden und es muss geprüft werden, ob der Gehilfe gerade auch in diese Pflichten eingebunden ist. Beschädigt etwa ein Spediteur die angemieteten Räume bei dem Ausladen von Umzugsgut, so haftet der Mieter dem Vermieter. OLG Nürnberg vom 20.11.1958; 3 U 122/58; ZMR 1960, 80, 81Dem Mieter obliegt nämlich als Nebenpflicht auch der Schutz der angemieteten Räumlichkeiten. In diese Schutzpflicht ist der Spediteur eingebunden, so dass sein Verschulden dem Mieter zugerechnet wird.
Eine Zurechnung des Verschuldens setzt voraus, dass der Dritte mit dem Willen des Schuldners tätig wird. Ein wirksames Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Schuldner muss jedoch nicht bestehen.
Auch Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners. Der Schuldner muss aber mit ihrer Heranziehung einverstanden gewesen sein. Soweit also ein Spediteur Mitarbeiter für den Umzug seines Kunden einsetzt und diese die angemieteten Räumlichkeiten beschädigen, haftet der der Mieter dem Vermieter gem. § 278 BGB auch für Schäden, die von diesen Mitarbeitern verursacht wurden.
In Fällen der bloßen Substitution gem. § 664 Abs. 1 S. 2 BGB ist § 278 BGB nicht anwendbar. Anders als der Geschäftsherr, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Erfüllungsgehilfen bedient, wird dem Schuldners bei der Substitution gestattet, die gesamte Ausführung des Auftrags auf einen anderen zu übertragen. Der Schuldner hat seine Pflicht daher mit der Auswahlentscheidung erfüllt und haftet selbst nur für eine sorgfältige Auswahl. Die Abgrenzung, wann nur eine sorgfältige Auswahl geschuldet ist und wann der Auftraggeber lediglich damit einverstanden ist, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten einen Dritten einschalten darf, ist allerdings sehr schwierig. Wenn der Beauftragte den Auftrag nicht persönlich ausführen kann und mit dem Einverständnis des Auftraggebers einen Dritten hinzu zieht, spricht viel für eine Substitution. BGH vom 17.12.1992, III ZR 133/91, NJW 1993, 1704 Ein Indiz kann auch die Beantwortung der Frage sein, wer ein Entgelt erhält. Ebenda.
(2) Gesetzlicher Vertreter
Auch für einen gesetzlichen Vertreter wird nur gehaftet, wenn diesen ein Verschulden bei der Erfüllung einer Schuldnerpflicht trifft. BGH vom 8.3.1951, III ZR 65/50, NJW 1951, 477
Eine Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter wird insbesondere bei Unfällen von Kindern diskutiert. Hier kann fraglich sein, ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern den Schädiger teilweise entlastet, ob nämlich dem Kind eine Aufsichtspflichtverletzung seiner eigenen Eltern über §§ 254, 278 BGB zugerechnet werden kann und daher den Schadensersatzanspruch des Kindes möglicherweise mindert. Soweit im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens keine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Kind und dem Schädiger besteht, braucht sich das Kind im Verhältnis zum Schädiger eine Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern nicht zurechnen zu lassen. OLG Stuttgart vom 04.10.2010, 5 U 60/2010, NJW-RR 2011, 239; OLG Frankfurt vom 25.02.2009, 4 U 210/08, NJW-RR 2009, 894
Der Begriff des gesetzlichen Vertreters geht weit über die Eltern hinaus. Zu den gesetzlichen Vertretern bzw. ihnen gleichgestellten Personen gehören sämtliche Personen, denen aufgrund gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines amtlichen Bestellungsaktes aufgrund einer gesetzlichen Grundlage die Befugnis zukommt, für einen Dritten zu handeln. Zu ihnen gehören daher Vormünder (§§ 1793 ff. BGB), Betreuer (§ 1902 BGB), Pfleger (§ 1915 BGB), Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Abwesenheitspfleger. Grundmann, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 278, Rn. 42
(3) Handeln bei Gelegenheit reicht nicht
Die Zurechnung nach § 278 BGB wird schlagwortartig dadurch begrenzt, dass ein Handeln bei Gelegenheit nicht ausreichend ist. Die Beantwortung der Frage, wann der Dritte in Erfüllung der Schuldnerpflichten tätig ist und wann nur gelegentlich, ist häufig schwierig.
Im Ausgangspunkt sind die konkreten Pflichten des Schuldners maßgeblich. Da der Pflichtenumfang aber insbesondere durch Neben- und Schutzpflichten weit gespannt wird, ist die Abgrenzung äußerst problematisch.
Verletzt der Erfüllungsgehilfe eine Hauptleistungspflicht, so wird dies dem Geschäftsherrn auch bei Vorsatz zugerechnet. Schwieriger ist die Zurechnung eines vorsätzlichen Verhaltens, wenn der Erfüllungsgehilfe Schutzpflichten verletzt, etwa ein Handelsvertreter entgegengenommene Gelder veruntreut. Maßgeblich ist, ob ein unmittelbarer innerer Sachzusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und der ihm übertragenen Aufgaben besteht. Ein bloß äußerer oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233 Entscheidend ist, ob die Handlung des Erfüllungsgehilfen noch zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich gehört. Unerheblich ist demgegenüber, ob er von konkreten Weisungen abweicht. Der erforderliche innere Zusammenhang kann auch bestehen, wenn der Erfüllungsgehilfe seinen Geschäftsherrn im Zusammenhang mit einem geplanten Versicherungsbetrug – Nichtanzeige der geplanten Tötungsabsicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages – zu töten beabsichtigt, BGH vom 08.02.1989, IV a ZR 197/87, NJW-RR 1989, 1183 oder wenn der Zweigstellenleiter einer Bank ihm zur Anlage ausgehändigte Gelder veruntreut. BGH vom 12.07.1977, VI ZR 159/75, NJW 1977, 2259
Einzelfälle
Culpa in contrahendo: Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt nichts anderes als für jeden Erfüllungsgehilfen. Es wird nicht nur ein Verschulden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zugerechnet, sondern auch ein nachvertragliches Verschulden, etwa im Rahmen der Durchführung des angebahnten Vertrags. BGH vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233, 1234 f Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit jenen Aufgaben besteht, die dem Gehilfen im Rahmen der Anbahnung des Schuldverhältnisses zugewiesen sind. OLG Hamm vom 27.07.2004, 4 U 63/04
Kaufvertrag: Der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. BGH vom 9.2.1978, VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; BGH vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183
Kfz-Kaufvertrag: Der Kfz-Händler, der Fahrzeuge im Wege des Agenturgeschäfts verkauft, ist Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. OLG Karlsruhe vom 20.05.2020, 9 W 10/20, VuR 2020, 433.
BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94 https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1996/cont/njw.1996.452.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1974/cont/njw.1974.692.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 13.11.1954 - II ZR 23/54 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1955/cont/njw.1955.297.1.htm&pos=1
BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1984/cont/njw.1984.1748.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1954/cont/njw.1954.1193.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
OLG Frankfurt, 17.10.1967 - 4 U 85/67 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1968/cont/njw.1968.1333.2.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 19.10.1989 - III ZR 92/88 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw-rr/1990/cont/njw-rr.1990.484.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw-rr/1997/cont/njw-rr.1997.116.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 09.02.1978 - VII ZR 84/77 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/zeits/njw/1978/cont/njw.1978.1157.2.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit
BGH, 04.07.2002 - VII ZR 66/01 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3d9615dd54a4459ce399b7b8dbe76d8e&nr=21585&pos=0&anz=1
OLG Karlsruhe, 20.05.2020 - 9 W 10/20
Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Auflage 2012
Hat ein Erfüllungsgehilfe einen Schaden beim Vertragspartner verursacht, wird ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Geschäftsherr trägt daher die Beweislast dafür, dass den Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Den Geschäftsherrn trifft außerdem die Beweislast dafür, dass derjenige, der Handlungen in Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger durchgeführt hat, nicht sein Erfüllungsgehilfe war. Grüneberg, in: Palandt, 73. Aufl. 2014, § 278 Rn. 41