von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2081

§ 2081 Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)   Normzweck 

aa) Zweck der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 Abs. 1 BGB

In Abweichung zu § 143 Abs. 4 S. 1 BGB muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sofern § 143 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich wäre, müsste die Anfechtung der testamentarischen Verfügung stets gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die angefochtene Verfügung einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dient der Rechtssicherheit und auch dem Interesse des Anfechtenden, da dies dem Anfechtungsberechtigten die Schwierigkeit erspart, den richtigen Anfechtungsgegner festzustellen. BGH FamRZ 1977, 786 = LM FGG § 7 Nr. 4 = BeckRS 1977, 31116813; RGZ 143, 350 (352); KG FamRZ 1977, 271 (272 f.).

bb) Mitteilung und Einsichtsgewährung, § 2081 Abs. 2 BGB

§ 2081 Abs. 2 BGB bildet letztlich

2) Definitionen

a)    Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht  

aa) Fallgruppen (§ 2081 Abs. 1 BGB) 

Nach § 2081 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung einer ErbeinsetzungAusschließung von der ErbfolgeErnennung eines Testamentsvollstreckers sowie die Aufhebung (Widerruf) einer derartigen Verfügung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.     

Zu diesen Fällen gehört auch im Rahmen der Erbeinsetzung die Nacherbeinsetzung nach § 2100 BGB, die Befreiung des Vorerben nach § 2136 f. BGB oder die Wiederaufhebung einer solchen Anordnung und die Nichtbefreiung KG JFG 13, 129 sowie die Bestimmung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 1

Aufgrund des § 2081 Abs. 3 BGB ist § 2081 Abs. 1 BGB neben der Auflage nach § 1940 BGB auch bei Teilungsverboten nach § 2044, der Entziehung und Beschränkung des Pflichtteilsrechts, gemäß §§ 2336, 2338, einer familienrechtlichen Anordnung und bei Aufhebung solcher Anordnungen anwendbar. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 1

bb) Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 Abs. 3 BGB mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam wird. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 7 Es handelt sich bei der Anfechtungserklärung nach § 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG um eine Nachlasssache. 

Sofern die Nachlasssache bereits in der Beschwerdeinstanz befindlich ist, ist die Anfechtung stets gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. BayObLGZ 1989, 327 = FamRZ 1989, 1346; FamRZ 1992, 226 

Für die Wirksamkeit entscheidend ist der Zugang beim sachlich (Amtsgericht, § 23a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtlich (§ 343 FamFG) zuständigen Nachlassgericht.

Die zusätzliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Anfechtenden gilt nach § 344 Abs. 7 FamFG nur für die Anfechtung einer Ausschlagung oder einer Annahme, nicht aber für die Anfechtung eines Testaments. Aufgrund fehlender planwidriger Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. m.w.N. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 8

Gibt ein örtlich unzuständiges Nachlassgericht die Erklärung an das zuständige Gericht weiter, ist sie entsprechend § 2 Abs. 3 FamFG wirksam, gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 FamFG, aber erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht. m.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 3 

Wirksam ist die Erklärung entsprechend § 2 Abs. 3 auch, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit erkennt, aber untätig bleibt. m.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 3

Ungeachtet der Tatsache, dass die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, muss hinsichtlich des § 181 BGB auf den Betroffenen der Anfechtung abgestellt werden. Daher ist eine Anfechtungserklärung einer zur Alleinerbin eingesetzten Mutter, in Vertretung ihres Kindes unwirksam. RGZ, 143, 350

Die Vorschriften der Anfechtung letztwilliger Verfügungen sehen keine besondere Form der Anfechtung vor, sodass nach § 25 I FamFG die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden kann. So Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 7

Die Anfechtungserklärung muss nicht persönlich erklärt werden, anders als die Anfechtung des Erblassers beim Erbvertrag/gemeinschaftlichen Testament, die nur von ihm persönlich und bei seiner Geschäftsunfähigkeit nur durch seinen Betreuer als gesetzlicher Vertreter mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erfolgen kann, § 2282 II BGB, So Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 4 nicht aber duch einen Vorsorgebevollmächtigten. OLG Brandenburg ZEV 2020, 417f. Die analoge Anwendung scheide aus, da ein Betreuuer durch das Genehmigungserfordernis des Betreuungsgericht dogmatisch eine andere Stellung habe, als ein gewillkürter Vertreter. So Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 4; OLG Brandenburg ZEV 2020, 417f.

b)   Anfechtung gegenüber dem Verfügungsbegünstigten

Von der Auslegung des § 2081 Abs. 1 und Abs. 3 ist abhängig, für welche Verfügungen § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gilt. Nach dieser allgemeinen Regelung ist durch formlose Erklärung, da ebenfalls keine besondere Formvorschrift besteht, die Erklärung gegenüber demjenigen abzugeben, der aus der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. 

Nach herrschender Auffassung gilt dies insbesondere für Vermächtnisse, die daher durch Erklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer anzufechten sind. KG FamRZ 1977, 271 (273); OLG Koblenz BeckRS 2009, 88054

Umstritten ist insbesondere die Auslegung des § 2081 Abs. 1 BGB dahingehend, ob Teilungserklärungen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Teilungsanordnungen, die ein Recht begründen, werden zum Teil § 143 Abs. 4 S. 1 BGB unterstellt. Andere Auffassung und m.w.H. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 6, 13 

Bei Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, hat die Anfechtung immer gegenüber dem Bedachten zu erfolgen, ungeachtet einer Regelung über die Verwaltung des Gesamtgutes, analog § 1432 Abs. 1, § 1455 Nr. 1 BGB. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 5

Da ein Vermächtnis im Falle der Insolvenz, ungeachtet der Tatsache, ob das Vermächtnis vor oder nach der Eröffnung angefallen ist, – vorbehaltlich der Ausschlagung durch den Schuldner, § 83 Abs. 1 S. 1 InsO - zur Insolvenzmasse gehört, ist bei einer Insolvenz des Vermächtnisnehmers die Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 13

c)  Inhalt der Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung muss nicht das Wort "anfechten" enthalten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich aus der Erklärung der eindeutige Anfechtungswille ergibt, die letztwillige Verfügung wegen eines Willensmangels nicht bestehen zu lassen. BGH NJW 1984, 2279 (2280); BayObLG FamRZ 1989, 1346 (1347)

In der Erklärung muss unzweideutig die Intension deutlich werden, dass der Anfechtende einen Mangel des Erblasserwillens geltend machen will. OLG München ZEV 2005, 482 (483) Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. BGH NJW 1984, 2279 (2280); OLG München ZEV 2005, 482 (483)

Ob der Anfechtungsgrund als solcher in der Anfechtungserklärung bereits angegeben werden muss, ist strittig. Die herrschende Auffassung hält es für nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgrund angegeben werden muss. BayObLG NJW-RR 2002, 1088 (1089); FamRZ 1989, 1346 (1347); Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 2 Leipold verlangt, dass zumindest der Anfechtungsgrund in Form des ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalts in groben Zügen angegeben werden sollte, damit der Anfechtungsgegner sein eigenes Vorgehen auf die erfolgte oder unterbliebene Anfechtung gründen kann. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 18

Der Anfechtungsgegenstand – eine oder mehrere Verfügungen - muss allerdings aus der Anfechtung ersichtlich sein. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 6

d)  Anfechtung der Anfechtung letztwilliger Verfügungen

Die Anfechtungserklärung kann ihrerseits wiederum angefochten werden, da sie eine Willenserklärung darstellt. OLG München ZEV 2017, 541 Ls.= MittBayNot 2018, 262 Rn. 17 ff. Die Anfechtungsgründe richten sich daher nur nach §§ 119, 123 BGB. Ein Motivirrtum in Sinne von § 2079 Abs. 2 BGB ist daher kein möglicher Anfechtungsgrund. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 20 Es sind daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkung der Anfechtung grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zur Anfechtung anwendbar. Nach Auffassung von Leipold ist bezüglich des Anfechtungsgegners § 2081 BGB analog anwendbar, sofern zuvor die Anfechtung der letztwilligen Verfügung einer der in Abs. 1 genannten Fälle erfolgt ist, gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zudem ist er der Auffassung, dass der Ersatz des Vertrauensschadens bei der Irrtumsanfechtung analog § 2079 Abs. 3 BGB ebenso ausgeschlossen ist, wie bei der Erstanfechtung. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2081 Rn. 20 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Anfechtung mehrerer Verfügungen und Grenzfälle

Die Anfechtung eines Testaments oder durch Widerruf eines Testaments, etwa durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gemäß § 2256 BGB, das Erbeinsetzung und ein Vermächtnis enthält, muss doppelt erklärt werden. Die Anfechtungserklärung ist daher hinsichtlich der Erbeinsetzung gegenüber dem Nachlassgericht und im Hinblick auf das Vermächtnis gegenüber dem Begünstigten zu erklären. M.w.N. Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2081 Rn. 6; aber insbesondere BayObLGZ 1960, 490

Daher ist für jede Verfügung, die angefochten wird, der Anfechtungsgegner selbstständig zu bestimmen. 

Andere Stimmen in der Literatur wollen bei einem Widerruf eines Testamens, das Verfügungen im Sinne des Abs. 1 und 3 sowie Vermächtnisse bzw. einen Vermächtniswiderruf enthält, durch einen einzigen Akt, zum Beispiel durch Vernichtung oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, die Anfechtung im Hinblick

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33
  • KG, Beschluss vom 12.09.1935 – 1 Wx 353/35
  • BGH,  Urteil vom  17. 11. 1959 -  V ZR 18/59
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  22. 12. 1960 -  BReg. 1 Z 8/1960 
  • KG Berlin, Urteil vom 01.12.1975 – 12 U 1117/75
  • BGH, Beschluss vom 06.07.1977 - IV ZB 63/75
  • BayObLG,  Beschluß vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82 
  • BGH, Urteil vom 07-06-1984 - IX ZR 66/83
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluß vom  3. 8. 1989 -  BReg. 1 a Z 56/88
  • BayObLG v. 11. 6. 1991 - 1 Z 31/91
  • BayObLG,  Beschluß vom  24. 10. 2001 -  1Z BR 40/01
  • OLG München, Beschluß vom 11. 5. 2005 - 31 Wx 19/05
  • OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2009 - 2 U 845/08
  • OLG München, Beschl. v. 24.7.2017 – 31
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

Das Nachlassgericht prüft nur die eigene Zuständigkeit und teilt gemäß § 2081 Abs. 2 S. 1 BGB demjenigen, der durch die angefochtene Verfügung begünstigt ist, die Anfechtungserklärung mit. 

Gemäß Abs. 2 S. 2 ist jedem Einsicht in die Erklärung zu gewähren, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 

Das Nachlassgericht hat die Begründetheit der Anfechtungserklärung nicht zu überprüfen. BayObLG FamRZ 1997, 1179; OLG Köln FamRZ 1993, 1124 

Erst in einen späteren Erbscheinverfahren, §§ 2353 ff. BGB hat das Nachlassgericht selbst über das Durchgreifen der Anfechtung zu entscheiden. Nur wenn bereits ein Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden war, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu überprüfen, ob dieser infolge der Anfechtung unrichtig geworden oder einzuziehen, § 2361 BGB, ist. KG NJW 1963, 766

Die "Zurückweisung der Anfechtung" kann als Ablehnung

8) Anmerkungen

Die Vorschrift des § 2081 BGB reduziert die Gefahr für den Anfechtungsberechtigten, gegenüber dem falschen Adressaten die Anfechtungserklärung zu erklären, mit der Folge, dass ansonsten die Frist nach § 2082 BGB abgelaufen sein könnte. 

Die Tatsache, dass Vermächtnisse nicht ausdrücklich in § 2081 BGB genannt werden und somit nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, sodass die Anfechtung nach § 143 BGB gegenüber dem Begünstigten auszusprechen ist, entspricht letztlich auch der Dogmatik im Rahmen der Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach § 1945 Abs. 1 HS. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die isolierte Anfechtung eines Vermächtnisses nach § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen hat.  

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
info@dr-schlitt.de +49 661 480397-0

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
  • Gründung von Familienpools
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • Beratung und Vertretung in Erbscheinsverfahren schwieriger Art
  • Beratung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Erstellung von erbrechtlich geprägten Gutachten

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

  • Übernahme von handels- und gesellschaftsrechtlichen Mandaten aller Art
  • Erstellung von nationalen und internationalen Vertragstexten jedweder handels- und gesellschaftsrechtlicher Art, wie u.a.Lieferverträge, sowie Verträgen mit Vertragshändler und Handelsvertretern etc.
  • Umfassende, qualifizierte Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Unternehmern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, Handelsvertretern und Vertragshändlern etc.
  • Beratung und Übernahme von steuerlichen Mandaten, insbesondere auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechts etc.

Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

Mitgliedschaften & Aktivitäten

  • FORUM Junge Anwaltschaft
  • Anwaltsverein Fulda e.V.
Erbrecht Anwaltskanzlei Dr. Schlitt Hessen
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Profil

Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Internationales Erbrecht
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Unternehmensnachfolge
Testamentsvollstreckung
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