von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast / § 2078

§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck

In §§ 2078 f. BGB sind die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen in Testamenten abschließend geregelt (zur analogen Anwendung s. Rn. 19, 20). Für den Erbvertrag verweist § 2281 Abs. 1 BGB auf beide Vorschriften; anfechtungsberechtigt ist hier allerdings der Erblasser selbst, weil er anders als beim Testament nicht einfach durch Widerruf die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung widerrufen kann. Beim gemeinschaftlichen Testament findet die Verweisung nach Versterben des Ehegatten entsprechend Anwendung; dem überlebenden Ehegatten steht damit ebenfalls nach § 2281 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 2078 f. BGB ein Anfechtungsrecht zu. Die Vorschriften sind leges speciales zu §§ 119, 123 BGB. Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 2039 ff. BGB sowie die Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1 BGB sind

2) Definitionen

a) Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügung ist jede einzelne Verfügung von Todes wegen, also jede Verfügung innerhalb eines Testaments. Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB), also Schenkungen, die nicht unter Lebenden vollzogen worden sind, stehen den Verfügungen von Todes gleich und unterliegen damit ebenso den erbrechtlichen Anfechtungsregeln. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18

Umstritten ist die analoge Anwendung bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Während hier beachtliche Literaturstimmen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18; Loritz in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn. 9; Edenhofer in: Palandt, BGB-Kommentar, bis 63. Auflage 2004, § 2078 Rn. 12. die Auffassung vertreten, die §§ 2078

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Als typischer Fall eines Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind Irrtümer über die Bindungswirkung eines Erbvertrages, also die irrige Vorstellung des Erblassers, er könne die vertragsmäßige Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und anderweitig über den Nachlass verfügen, anzuführen. OLG Hamm, FamRZ 1967, 697; BayObLG, FamRZ 1997, 143 Nicht zur Anfechtung berechtigen soll hingegen ein Irrtum über die vergleichbar einem Erbvertrag einsetzende Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Versterben eines Ehegatten. OLG München, NJW-RR 2011, 1020 Ebenso wenig der Irrtum eines Ehegatten darüber, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten nicht durch ein einfaches Testament widerrufen werden kann. BayObLG München, FamRZ 2003, 259, 261 Erbeinsetzungen mit dem Passus „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsrechte“, die in dem Glauben vorgenommen werden, hierdurch

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • BGH, 03.05.1961 – V ZR 154/59                
  • BGH, 08.05.1985 – IVa ZR 230/83           
  • BGH, 22.01.1986 – IVa ZR 90/84             
  • BGH, 27.05.1987 – IVa ZR 30/86               
  • BGH 22.11.1995 – XII ZR 227/94                
  • BGH, 26.11.2003 – IV ZR 438/02                
  • BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06    
  • BayObLG, 07.06.1994 – 1Z BR 69/93 
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 – 20 W 606/94
  • BayObLG, 19.10.2000 – 1Z BR 116/99
  • BayObLG, 02.05.2002 – 1Z BR 24/01
  • BayObLG, 14.08.2002 – 1Z BR 58/02
  • OLG Köln, 03.11.2003 – 2 Wx 26/03
  • BayObLG 02.08.2004 – 1Z BR 56/04
  • OLG Oldenburg, 20.01.2010 – 12 U 67/09 
  • OLG München, 28.03.2011 – 31 Wx 93/10  
  • OLG Koblenz, 06.05.2014 – 3 U 1272/13         
  • OLG
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2015
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9: Erbrecht, §§ 1922 – 2385, §§ 27 – 35 BeurkG, 6. Auflage 2013
  • Dirk Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. Bei einem Motivirrtum gelten erhöhte Anforderungen. Für die Ursächlichkeit/Kausalität gibt es keinen Beweis „des ersten Anscheins“. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben. Der Nachweis des Anfechtungsgrundes kann auch durch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, geführt werden. Die bei der Auslegung von Testamenten geltende „Andeutungstheorie“ gilt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht.

8) Anmerkungen

Die Vorschrift stellt über den Verweis des § 2281 Abs. 1 BGB eine wichtige Abschwächung der Bindungswirkung beim Erbvertrag dar, weil der Erblasser hiernach zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist und seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Hervorzuheben ist hierbei als Anfechtungsgrund der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung des Erbvertrages. Dies überrascht, denn der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Dabei hat der Notar auch die Wirkungen des Vertrages zu erläutern. Dem Erblasser wird also gerade die Bindungswirkung vor Augen geführt. Wie es in der Praxis – jedenfalls bei einem deutschen Notar – noch zu einem Irrtum über die Bindungswirkung kommen kann, ist schwer nachvollziehbar. Zur „Verteidigung“ des Erbvertrages gegen eine Anfechtung lässt sich im Rechtstreit jedenfalls die Belehrungspflicht des Notars anführen.

Konsequenterweise müsste § 2078 BGB i.V.m. § 2281 Abs.

Autor & Kanzlei
Leander J. Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast
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Ausbildung und beruflicher Werdegang

  • Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg
  • Stipendiat des Hochbegabtenfördungswerk Cusanus
  • 1989/1990 Studium an der University of Texas at Austin
  • 1990/1991 Studium an der Universidad de Salamanca
  • 1993/94 Jurastudium an der New York University School of Law, mit Abschluss Master in International Legal Studies (LL.M.)
  • 1994 erfolgreiches Ablegen der Anwalts-Zulassungsprüfung in New York (New York Bar Exam)
  • 1994/95 Arbeit in US-Amerikanischer Großkanzlei
  • Auslands- und Arbeitsaufenthalte in Frankreich, Schweden und Spanien
  • beide Staatsexamina mit großem Prädikat
  • Juristische Wahlstation in San Sebastian/Spanien 
  • zugelassen als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin und in New York
  • von 1998 - Juli 2000 als Anwalt tätig in Berliner Wirtschaftskanzlei
  • seit dem 9. April 2008 Fachanwalt für Steuerrecht
  • seit dem 28. Juli 2010 Fachanwalt für Erbrecht
  • seit dem 24. Februar 2012 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Inhaber und Dozent einer juristischen Privatakademie (Hemmer Berlin der Hauptkurs und Hemmer Berlin Assessorkurs) - Dozent seit mittlerweile 15 Jahren

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Jede außergerichtliche Mandatsbetreuung setzt voraus, dass der Mandant weiß, welche Risiken und Chancen ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt. Gerade die langjährige Prozesserfahrung muss unseres Erachtens bereits bei jeder außergerichtlichen Beratung und erst recht bei jeder Vertragsgestaltung (z.B. bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Testamenten) mit einfließen.
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