(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Wir sind ein kleines, aber spezialisiertes Team von Prozessanwälten. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt in streitigen Auseinandersetzungen mit der Gegenseite, die vielfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit 1997 in New York und seit 1998 in Deutschland als Prozessanwalt zugelassen. Er ist seit dieser Zeit vor Land- und Oberlandesgerichten tätig. Einzelne Verfahren wurden bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dort gemeinsam mit einem dort zugelassenen BGH Anwalt ausgestritten. In finanzgerichtlichen Streitigkeiten wurden Verfahren mehrfach zum Bundesfinanzhof gebracht, so auch in Erbschaftssteuersachen.
Jede außergerichtliche Mandatsbetreuung setzt voraus, dass der Mandant weiß, welche Risiken und Chancen ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt. Gerade die langjährige Prozesserfahrung muss unseres Erachtens bereits bei jeder außergerichtlichen Beratung und erst recht bei jeder Vertragsgestaltung (z.B. bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Testamenten) mit einfließen.
Gerne stehen wir auch für die Einholung einer zweiten Meinung zur Verfügung oder unterstützen Kollegen im Hintergrund.
Die Kanzlei Leander J. Gast Rechtsanwälte ist insbesondere auf den drei von Herrn Rechtsanwalt Leander J. Gast erworbenen Fachanwaltstitelgebieten tätig, dies sind:
Erbrecht:
Das Betätigungsfeld in Erb- und Nachlassangelegenheiten kann sehr umfangreich und vielschichtig sein. Wir haben sehr viel Erfahrung und sind in allen möglichen Teilbereichen umfangreich tätig bzw. in der Vergangenheit tätig geworden.
Steuerrecht:
Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Häufig muss schnell gehandelt werden; kurzfistige Abhilfe ist in diesem Fall häufig nur durch behördlichen und/oder finanzgerichtlichen Eilrechtsschutz (einstweilige Einstellung der Vollziehung) zu erlangen. Partizpieren Sie von unserer Erfahrung; die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist unser Tagesgeschäft, wie auch die Prozessierung bis hin zum Bundesfinanzhof.
Gesellschafts- und Handelsrecht:
Das deutsche Gesellschaftsrecht ist in der Praxis vor allem durch eine starke Vernetzung mit anderen Rechtsgebieten gekennzeichnet. Dies bedingt, dass sich ein spezialisierter Partner an Ihrer Seite so wohl im Gesellschaftsrecht, als auch in übergreifenden Rechtsgebieten auskennen muss. Große Überschneidungen gibt es vor allem zum Steuerrecht und zum Erbrecht. Unsere Expertise stellt sicher, dass frühzeitig auf mögliche Probleme hingewiesen werden kann. Regelmäßig werden schon in der Vorgründungsphase von Gesellschaften die Weichen für ein solides Konstrukt einer Gesellschaft gelegt.
Rechtsanwälte im Inland: 4
- Berlin
- Hamburg
- Rechtsanwalt Grigorius Lazarakos (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht und Verwaltungsrecht in Griechenland)
- Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M., J.D. Attorney at Law (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht in Florida/USA)
- Prof. Dr. Karl Moog von Moog & Dyballa Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberater)
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen weist im Vergleich zu den allgemeinen Anfechtungsvorschriften des BGB (siehe §§ 119 ff. BGB) zwei maßgebliche Unterschiede auf:
Die Testamentsanfechtung dient daher in erster Linie dem Schutz der Interessen des Anfechtungsberechtigten vor einer fehlerhaften, für den Anfechtungsberechtigten nachteiligen Erklärung des Erblassers.
Zur Testamentsanfechtung kommt es häufig dann, wenn sich gesetzliche Erben, insbesondere Kinder, vom Erblasser übergangen fühlen, sei es durch einen Ausschluss von der Erbschaft oder eine ihrer Ansicht nach zu geringe Erbquote. Es stellt sich dann die Frage, inwiefern sich das Testament anfechten lässt.
Praktisch bedeutsam sind hier Fälle des Motivirrtums, etwa die Erwartung des Erblassers, dass er zum eingesetzten Erben ein harmonisches Verhältnis bis ans Lebensende hat oder dass dieser ihn bis ins hohe Lebensalter betreut und pflegt. Auch Täuschungen über vermeintliches Fehlverhalten von Kindern mit der Folge, dass diese testamentarisch ausgeschlossen werden, sind nicht selten.
Praktikerhinweis: In der Praxis wenden sich Mandanten häufig an den Rechtsanwalt und schildern, dass der Erblasser von seiner letztwilligen Verfügung im Laufe der Zeit Abstand genommen habe. Er habe die getroffene letztwillige Verfügung so nicht mehr gewollt, daher müsse das Testament anfechtbar sein. Hier wird häufig übersehen, dass der zur Anfechtung berechtigende Irrtum im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen muss. Erkennt der Erblasser später seinen Irrtum und nimmt er dennoch keine Änderungen an der letztwilligen Verfügung vor, können auch Dritte das Testament nicht mehr anfechten.
Anwendbarkeit
Wie bei allen Anfechtungsvorschriften gilt der Vorrang der Auslegung der Erklärung. Das bedeutet, dass zunächst eine erläuternde Auslegung anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung vorzunehmen ist. Es ist ggf. zu ergründen, was der Erblasser bei Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten meinte (z.B. Umschreibung eines in den Nachlass fallenden Oldtimers mit „mein Schätzchen“). Ergänzend ist bei Lücken eine hypothetische Auslegung der Erklärung vorzunehmen (Was hätte der Erblasser bestimmt, wenn er sich dieser Lücke bewusst gewesen wäre?). Lässt sich im Wege der erläuternden und/oder ergänzenden Auslegung ausschließen, dass sich der Erblasser nicht in einem Irrtum befunden hat, scheidet eine Anfechtung aus.
Was bedeutet letztwillige Verfügung?
Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testament (§ 1937 BGB; Sonderfall: gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, § 2265 ff. BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB). § 1937 BGB bezeichnet das Testament als letztwillige Verfügung, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Ellenberger in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 1937 Rn. 1 Jede letztwillige Verfügung ist damit eine Verfügung von Todes wegen. Umgekehrt ist aber nicht jeder Verfügung von Todes wegen eine letztwillige Verfügung (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Letztwillige Verfügung bedeutet dabei sprichwörtlich, dass der Erblasser bis zum letzten Atemzug eine neue letztwillige Verfügung unter Beachtung der Formvorschriften treffen kann. Der Begriff umfasst dabei aber auch die einzelnen Anordnungen (vgl. §§ 2253 BGB).
Im Sinne von § 2078 BGB bedeutet letztwillige Verfügung nur die jeweils einzelne Verfügung, die vom Anfechtungsgrund umfasst ist. So kann etwa der alleinige Erbe ein im Testament ausgesprochenes Vermächtnis anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund hierfür vorliegt, ohne dass hierdurch im Zweifel seine Erbenstellung entfallen würde (zu den Folgen der Anfechtung s. § 2085 BGB).
Anfechtungsberechtigte Person
§ 2078 BGB findet erst nach dem Tod des Erblassers Anwendung. Zur Anfechtung berechtigt ist damit nicht der Erblasser selbst, sondern nur derjenige, der durch die Ungültigkeit der angefochtenen, einzelnen letztwilligen Verfügung einen Vorteil erfährt (zur Anfechtungsberechtigung im Einzelnen, s. § 2080 BGB). Nur beim Erbvertrag bzw. beim gemeinschaftlichen Testament ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt (s. § 2281 Abs. 1 BGB).
Anfechtungsgründe
Zur Anfechtung berechtigen folgende Gründe:
Anfechtungsform
Die Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen.
Praktikerhinweis: Bei Erbvertrag und gemeinschaftlichten Testament nach Versterben des Ehegatten ist die strenge Form des § 2282 Abs. 3 BGB zu beachten.
Anfechtungsfrist
Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, indem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat. 30 Jahre nach dem Erbfall ist einer Anfechtung ausgeschlossen (s. § 2082 BGB).
Anfechtungsgegner
Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Dieses leitete dann die Erklärung an denjenigen weiter, der von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist (s. § 2081 BGB).
Wirkung der Anfechtung
Wenn die Anfechtung vom Anfechtungsberechtigten rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärt worden ist und der Anfechtungsgrund vorliegt, dann gilt die Verfügung als von Anfang nicht getroffen; sie ist unwirksam. Die erbrechtliche Situation ist dann so zu beurteilen, als hätte es die angefochtene einzelne Verfügung nie gegeben. Hat jemand auf Grund der angefochtenen letztwilligen Verfügung etwas erlangt (z.B. einen Gegenstand), dann ist dieser an den/die Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben bzw. ggf. Wertersatz zu leisten.
Die Anfechtung erfasst damit grundsätzlich nicht das gesamte Testament oder den gesamten Erbvertrag, sondern nur die einzelne Verfügung, die angefochten wurde und auf die sich der Anfechtungsgrund bezieht. Ob das Testament bzw. der Erbvertrag im Übrigen weiterhin wirksam ist, bestimmt sich nach § 2085 BGB (s. dort).
Die Anfechtung berechtigt die betroffene Person (z.B. den Begünstigten eines Vermächtnisses nach Anfechtung desselbigen) nicht zum Schadensersatz; der Anfechtende ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Normzweck
In §§ 2078 f. BGB sind die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen in Testamenten abschließend geregelt (zur analogen Anwendung s. Rn. 19, 20). Für den Erbvertrag verweist § 2281 Abs. 1 BGB auf beide Vorschriften; anfechtungsberechtigt ist hier allerdings der Erblasser selbst, weil er anders als beim Testament nicht einfach durch Widerruf die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung widerrufen kann. Beim gemeinschaftlichen Testament findet die Verweisung nach Versterben des Ehegatten entsprechend Anwendung; dem überlebenden Ehegatten steht damit ebenfalls nach § 2281 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 2078 f. BGB ein Anfechtungsrecht zu. Die Vorschriften sind leges speciales zu §§ 119, 123 BGB. Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 2039 ff. BGB sowie die Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1 BGB sind
a) Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Letztwillige Verfügung ist jede einzelne Verfügung von Todes wegen, also jede Verfügung innerhalb eines Testaments. Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB), also Schenkungen, die nicht unter Lebenden vollzogen worden sind, stehen den Verfügungen von Todes gleich und unterliegen damit ebenso den erbrechtlichen Anfechtungsregeln. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18
Umstritten ist die analoge Anwendung bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Während hier beachtliche Literaturstimmen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18; Loritz in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn. 9; Edenhofer in: Palandt, BGB-Kommentar, bis 63. Auflage 2004, § 2078 Rn. 12. die Auffassung vertreten, die §§ 2078 f. BGB seien zumindest entsprechend anwendbar, lehnt der Bundesgerichtshof BGH, NJW 2004, 767, 769; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 12. dies zu Recht unter Hinweis auf den Schutz des Vertragspartners ab. Zutreffend weist der Bundesgerichtshof daraufhin, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Vertragspartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Gegen die analoge Anwendung spricht zudem, dass es sich bei §§ 2078 f. BGB um Spezialvorschriften handelt, deren Analogiefähigkeit im Allgemeinen restriktiv zu handhaben ist. Im Übrigen besteht keine planwidrige Regelungslücke, da ein Rückgriff – wenn auch ohne Beachtlichkeit eines Motivirrtums – auf §§ 119, 123 BGB möglich ist.
Konsequenterweise ist auch eine analoge Anwendung des § 2078 BGB auf Willenserklärung bei Übergabeverträgen in Konstellationen der vorweggenommenen Erbfolge abzulehnen. Bejahend jedoch Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984 S. 203 ff. Hierbei handelt es sich um vollzogene Verträge unter Lebenden, auf die bereits nach der Gesetzessystematik die allgemeinen Anfechtungsvorschriften des BGB-AT Anwendung finden. Für die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 72, 73 – für eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall nach §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB Für eine analoge Anwendung von § 2078 BGB besteht auch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen „Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs“ (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 2 oder § 988 BGB) keine Veranlassung, da der Gesetzgeber über die schenkungsrechtlichen Widerrufsgründe hinaus, keine besonderen, von §§ 119, 123 BGB abweichende Irrtumsregelungen vorgesehen hat. Insbesondere der Motivirrtum soll auch bei der Schenkung nicht zur Anfechtung berechtigen. Rechtsicherheit und Schutz des Vertragspartners gebührt der Vorrang.
b) Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)
§ 2078 Abs. 1 BGB enthält in wörtlicher Übereinstimmung dieselben beiden Irrtumsarten wie § 119 Abs. 1 BGB, so dass insoweit auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden kann (s. § 119 BGB). Hierdurch wird § 2078 Abs. 1 BGB aber nicht gegenstandslos, weil die gesetzliche Formulierung zur Erheblichkeit des Irrtums anders ist; lediglich „soweit“ der Irrtum reicht, sind Teile des Testaments oder Erbvertrages nichtig. Irrtum ist dabei das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. BGH LM Nr. 21 Bl. 2 R; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 119 Rn. 7
aa) Inhaltsirrtum, § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB:
Hier entspricht der äußerere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erblassers. Dieser irrt sich aber über die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Erklärung. Mit Lessmann Lessmann, JuS 1969, 478, 480 lässt sich hier auf die prägnante Formel: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt!“ zurückgreifen.
bb) Erklärungsirrtum, § 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB:
Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum in der Erklärungshandlung und liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Die klassischerweise in Lehrbüchern angeführten Fälle des Verschreibens dürften in der Praxis eher selten sein. Für Beispiele s. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6.Auflage 2013, § 2078 Rn. 20 Im Übrigen wird man hier häufig bereits im Wege der Auslegung einen Irrtum und damit einen Anfechtungsgrund ausschließen können.
c) Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB)
Im Gegensatz zum Allgemeinen Teil des BGB erkennt § 2078 Abs. 2 BGB den Motivirrtum als Anfechtungsgrund an. Die Formulierung ist sehr weit und erfasst auch den durch arglistige Täuschung herbeigeführten Motivirrtum. BayObLG, FamRZ 2003, 708, 709 Daher bedurfte es auch keiner Komplementärregelung zu § 123 Abs. 1 BGB bei den erbrechtlichen Anfechtungsgründen.
Die irrige Annahme eines Umstandes beinhaltet die fehlerhafte Vorstellung über Vergangenes oder Aktuelles, Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 4 während die Erwartung sich auf ein zukünftiges Ereignis bezieht. BGH, FamRZ 1977, 786; BayObLG 1971, 149; OLG Köln, ZEV 2004, 329, 331; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 4; zu unscharf hingegen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 25, der beides zusammenfasst (sauberer dann in Rn. 39) Die zur Anfechtung berechtigenden Umstände werden vom Gesetzgeber nicht weiter definiert oder eingeschränkt; es kommen somit Umstände jeglicher Art in Betracht. Der Irrtum kann sich auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen, und auch auf den künftigen Eintritt oder Nichteintritt des Umstandes beziehen. Unerheblich ist auch, ob die Umstände unabhängig vom Willen des Erblassers eintreten oder von seinem Willen abhängen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Willensmangel aus der Erklärung heraus ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können zur Feststellung der irrigen Annahme oder Erwartung herangezogen werden.
d) Bei Errichtung der letztwilligen Verfügung
Eine Anfechtung wegen Irrtums – gleich ob nach § 2078 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorlag. Die Anfechtung kann gerade im Hinblick auf § 2078 Abs. 2 BGB nicht auf solche Umstände bezogen werden, die der Erblasser bei seiner Willensbildung nicht gekannt und auch nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.
Allerdings genügt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Erblasser einen Umstand derart als selbstverständlich voraussetzt, dass er ihn zwar nicht konkret im Bewusstsein hat, aber die durchaus vorhandene Vorstellung „jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen kann“ BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413 (sog. unbewusste oder selbstverständliche Vorstellung). Diese Rechtsprechung ist kaum vernünftig zu handhaben und führt letztlich zu unnötiger Rechtsunsicherheit.
Praktikerhinweis: Erkennt der Erblasser nach Errichtung der letztwilligen Verfügung den Irrtum und nimmt dennoch keine Änderung derselbigen vor, so scheidet eine spätere Anfechtung durch einen Dritten aus.
e) widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB)
Der Anfechtungsgrund wegen rechtswidriger Drohung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist identisch mit dem aus § 123 Abs. 1 BGB (s. § 123 BGB). Unter Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohenden vorgibt, Einfluss zu haben. BGH, FamRZ 1996, 605, 606 Rechtswidrig ist die Drohung, wenn der Zweck, das Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig ist. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, von wem die Drohung ausgeht.
f) Ursächlichkeit/Kausalität
Irrtum oder Drohung müssen für die letztwillige Verfügung bestimmend oder zumindest derart mitursächlich gewesen sein, dass der Erblasser sie ohne den Irrtum oder die Drohung nicht getroffen hätte. BGH, FamRZ 1961, 366; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 9 Gerade für den sehr weit gefassten Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfährt die Ursächlichkeit als Korrektiv nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung. Denn beim Motivirrtum muss der zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für die angefochtene letztwillige Verfügung gewesen sein; nicht jede Ursache hat das Gewicht eines Beweggrundes. BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413; BGH, ZEV 2008, 237, 240 Hierfür muss es sich um besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren. BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413; BayObLG FamRZ 2005, 656, 658; OLG München, Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 43
An der Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Erblasser die fragliche letztwillige Verfügung auch ohne den Irrtum oder die Drohung getroffen hätte oder wenn der Irrtum erst später entstanden ist (dann liegt bereits kein Irrtum bei Errichtung vor). Erkennt der Erblasser seinen Irrtum und ändert er daraufhin die letztwillige Verfügung nicht, so führt die Bestätigung zum Entfallen des Anfechtungsgrunds. BayObLG, NJW-RR 1995, 1096 Gleiches gilt insbesondere auch hinsichtlich Änderungsvorbehalten bei gemeinschaftlichen Testamenten, wenn den Testierwilligen bewusst ist, dass der Änderungsvorbehalt bei zwischenzeitlich eingetretener Testierunfähigkeit (z.B. Demenz) nicht mehr ausgeübt werden kann; eine Testamentsanfechtung kommt dann nicht mehr in Betracht.
7. Die Berechtigung zur Anfechtung ergibt sich aus § 2080 BGB. Beim Erbvertrag gelten ergänzend § 2281 und § 2285 BGB.
Als typischer Fall eines Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind Irrtümer über die Bindungswirkung eines Erbvertrages, also die irrige Vorstellung des Erblassers, er könne die vertragsmäßige Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und anderweitig über den Nachlass verfügen, anzuführen. OLG Hamm, FamRZ 1967, 697; BayObLG, FamRZ 1997, 143 Nicht zur Anfechtung berechtigen soll hingegen ein Irrtum über die vergleichbar einem Erbvertrag einsetzende Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Versterben eines Ehegatten. OLG München, NJW-RR 2011, 1020 Ebenso wenig der Irrtum eines Ehegatten darüber, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten nicht durch ein einfaches Testament widerrufen werden kann. BayObLG München, FamRZ 2003, 259, 261 Erbeinsetzungen mit dem Passus „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsrechte“, die in dem Glauben vorgenommen werden, hierdurch
§ 2078, § 2079, § 2080, § 2081, § 2082, § 2084, § 2085, § 2281 BGB
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. Bei einem Motivirrtum gelten erhöhte Anforderungen. Für die Ursächlichkeit/Kausalität gibt es keinen Beweis „des ersten Anscheins“. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben. Der Nachweis des Anfechtungsgrundes kann auch durch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, geführt werden. Die bei der Auslegung von Testamenten geltende „Andeutungstheorie“ gilt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht.
Die Vorschrift stellt über den Verweis des § 2281 Abs. 1 BGB eine wichtige Abschwächung der Bindungswirkung beim Erbvertrag dar, weil der Erblasser hiernach zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist und seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Hervorzuheben ist hierbei als Anfechtungsgrund der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung des Erbvertrages. Dies überrascht, denn der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Dabei hat der Notar auch die Wirkungen des Vertrages zu erläutern. Dem Erblasser wird also gerade die Bindungswirkung vor Augen geführt. Wie es in der Praxis – jedenfalls bei einem deutschen Notar – noch zu einem Irrtum über die Bindungswirkung kommen kann, ist schwer nachvollziehbar. Zur „Verteidigung“ des Erbvertrages gegen eine Anfechtung lässt sich im Rechtstreit jedenfalls die Belehrungspflicht des Notars anführen.
Konsequenterweise müsste § 2078 BGB i.V.m. § 2281 Abs.