(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Wir sind ein kleines, aber spezialisiertes Team von Prozessanwälten. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt in streitigen Auseinandersetzungen mit der Gegenseite, die vielfach vor Gericht ausgetragen werden müssen. Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit 1997 in New York und seit 1998 in Deutschland als Prozessanwalt zugelassen. Er ist seit dieser Zeit vor Land- und Oberlandesgerichten tätig. Einzelne Verfahren wurden bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dort gemeinsam mit einem dort zugelassenen BGH Anwalt ausgestritten. In finanzgerichtlichen Streitigkeiten wurden Verfahren mehrfach zum Bundesfinanzhof gebracht, so auch in Erbschaftssteuersachen.
Jede außergerichtliche Mandatsbetreuung setzt voraus, dass der Mandant weiß, welche Risiken und Chancen ein gerichtliches Verfahren mit sich bringt. Gerade die langjährige Prozesserfahrung muss unseres Erachtens bereits bei jeder außergerichtlichen Beratung und erst recht bei jeder Vertragsgestaltung (z.B. bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Testamenten) mit einfließen.
Gerne stehen wir auch für die Einholung einer zweiten Meinung zur Verfügung oder unterstützen Kollegen im Hintergrund.
Die Kanzlei Leander J. Gast Rechtsanwälte ist insbesondere auf den drei von Herrn Rechtsanwalt Leander J. Gast erworbenen Fachanwaltstitelgebieten tätig, dies sind:
Erbrecht:
Das Betätigungsfeld in Erb- und Nachlassangelegenheiten kann sehr umfangreich und vielschichtig sein. Wir haben sehr viel Erfahrung und sind in allen möglichen Teilbereichen umfangreich tätig bzw. in der Vergangenheit tätig geworden.
Steuerrecht:
Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Häufig muss schnell gehandelt werden; kurzfistige Abhilfe ist in diesem Fall häufig nur durch behördlichen und/oder finanzgerichtlichen Eilrechtsschutz (einstweilige Einstellung der Vollziehung) zu erlangen. Partizpieren Sie von unserer Erfahrung; die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ist unser Tagesgeschäft, wie auch die Prozessierung bis hin zum Bundesfinanzhof.
Gesellschafts- und Handelsrecht:
Das deutsche Gesellschaftsrecht ist in der Praxis vor allem durch eine starke Vernetzung mit anderen Rechtsgebieten gekennzeichnet. Dies bedingt, dass sich ein spezialisierter Partner an Ihrer Seite so wohl im Gesellschaftsrecht, als auch in übergreifenden Rechtsgebieten auskennen muss. Große Überschneidungen gibt es vor allem zum Steuerrecht und zum Erbrecht. Unsere Expertise stellt sicher, dass frühzeitig auf mögliche Probleme hingewiesen werden kann. Regelmäßig werden schon in der Vorgründungsphase von Gesellschaften die Weichen für ein solides Konstrukt einer Gesellschaft gelegt.
Rechtsanwälte im Inland: 4
- Berlin
- Hamburg
- Rechtsanwalt Grigorius Lazarakos (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht und Verwaltungsrecht in Griechenland)
- Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M., J.D. Attorney at Law (Erbrecht, Nachlassrecht, Grundstücksrecht in Florida/USA)
- Prof. Dr. Karl Moog von Moog & Dyballa Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberater)
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen weist im Vergleich zu den allgemeinen Anfechtungsvorschriften des BGB (siehe §§ 119 ff. BGB) zwei maßgebliche Unterschiede auf:
Die Testamentsanfechtung dient daher in erster Linie dem Schutz der Interessen des Anfechtungsberechtigten vor einer fehlerhaften, für den Anfechtungsberechtigten nachteiligen Erklärung des Erblassers.
Zur Testamentsanfechtung kommt es häufig dann, wenn sich gesetzliche Erben, insbesondere Kinder, vom Erblasser übergangen fühlen, sei es durch einen Ausschluss von der Erbschaft oder eine ihrer Ansicht nach zu geringe Erbquote. Es stellt sich dann die Frage, inwiefern sich das Testament anfechten lässt.
Praktisch bedeutsam sind hier Fälle des Motivirrtums, etwa die Erwartung des Erblassers, dass er zum eingesetzten Erben ein harmonisches Verhältnis bis ans Lebensende hat oder dass dieser ihn bis ins hohe Lebensalter betreut und pflegt. Auch Täuschungen über vermeintliches Fehlverhalten von Kindern mit der Folge, dass diese testamentarisch ausgeschlossen werden, sind nicht selten.
Praktikerhinweis: In der Praxis wenden sich Mandanten häufig an den Rechtsanwalt und schildern, dass der Erblasser von seiner letztwilligen Verfügung im Laufe der Zeit Abstand genommen habe. Er habe die getroffene letztwillige Verfügung so nicht mehr gewollt, daher müsse das Testament anfechtbar sein. Hier wird häufig übersehen, dass der zur Anfechtung berechtigende Irrtum im Zeitpunkt der Errichtung vorliegen muss. Erkennt der Erblasser später seinen Irrtum und nimmt er dennoch keine Änderungen an der letztwilligen Verfügung vor, können auch Dritte das Testament nicht mehr anfechten.
Anwendbarkeit
Wie bei allen Anfechtungsvorschriften gilt der Vorrang der Auslegung der Erklärung. Das bedeutet, dass zunächst eine erläuternde Auslegung anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung vorzunehmen ist. Es ist ggf. zu ergründen, was der Erblasser bei Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten meinte (z.B. Umschreibung eines in den Nachlass fallenden Oldtimers mit „mein Schätzchen“). Ergänzend ist bei Lücken eine hypothetische Auslegung der Erklärung vorzunehmen (Was hätte der Erblasser bestimmt, wenn er sich dieser Lücke bewusst gewesen wäre?). Lässt sich im Wege der erläuternden und/oder ergänzenden Auslegung ausschließen, dass sich der Erblasser nicht in einem Irrtum befunden hat, scheidet eine Anfechtung aus.
Was bedeutet letztwillige Verfügung?
Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testament (§ 1937 BGB; Sonderfall: gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, § 2265 ff. BGB) und Erbvertrag (§ 1941 BGB). § 1937 BGB bezeichnet das Testament als letztwillige Verfügung, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Ellenberger in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 1937 Rn. 1 Jede letztwillige Verfügung ist damit eine Verfügung von Todes wegen. Umgekehrt ist aber nicht jeder Verfügung von Todes wegen eine letztwillige Verfügung (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Letztwillige Verfügung bedeutet dabei sprichwörtlich, dass der Erblasser bis zum letzten Atemzug eine neue letztwillige Verfügung unter Beachtung der Formvorschriften treffen kann. Der Begriff umfasst dabei aber auch die einzelnen Anordnungen (vgl. §§ 2253 BGB).
Im Sinne von § 2078 BGB bedeutet letztwillige Verfügung nur die jeweils einzelne Verfügung, die vom Anfechtungsgrund umfasst ist. So kann etwa der alleinige Erbe ein im Testament ausgesprochenes Vermächtnis anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund hierfür vorliegt, ohne dass hierdurch im Zweifel seine Erbenstellung entfallen würde (zu den Folgen der Anfechtung s. § 2085 BGB).
Anfechtungsberechtigte Person
§ 2078 BGB findet erst nach dem Tod des Erblassers Anwendung. Zur Anfechtung berechtigt ist damit nicht der Erblasser selbst, sondern nur derjenige, der durch die Ungültigkeit der angefochtenen, einzelnen letztwilligen Verfügung einen Vorteil erfährt (zur Anfechtungsberechtigung im Einzelnen, s. § 2080 BGB). Nur beim Erbvertrag bzw. beim gemeinschaftlichen Testament ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt (s. § 2281 Abs. 1 BGB).
Anfechtungsgründe
Zur Anfechtung berechtigen folgende Gründe:
Anfechtungsform
Die Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen.
Praktikerhinweis: Bei Erbvertrag und gemeinschaftlichten Testament nach Versterben des Ehegatten ist die strenge Form des § 2282 Abs. 3 BGB zu beachten.
Anfechtungsfrist
Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, indem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten hat. 30 Jahre nach dem Erbfall ist einer Anfechtung ausgeschlossen (s. § 2082 BGB).
Anfechtungsgegner
Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Dieses leitete dann die Erklärung an denjenigen weiter, der von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist (s. § 2081 BGB).
Wirkung der Anfechtung
Wenn die Anfechtung vom Anfechtungsberechtigten rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärt worden ist und der Anfechtungsgrund vorliegt, dann gilt die Verfügung als von Anfang nicht getroffen; sie ist unwirksam. Die erbrechtliche Situation ist dann so zu beurteilen, als hätte es die angefochtene einzelne Verfügung nie gegeben. Hat jemand auf Grund der angefochtenen letztwilligen Verfügung etwas erlangt (z.B. einen Gegenstand), dann ist dieser an den/die Erben als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben bzw. ggf. Wertersatz zu leisten.
Die Anfechtung erfasst damit grundsätzlich nicht das gesamte Testament oder den gesamten Erbvertrag, sondern nur die einzelne Verfügung, die angefochten wurde und auf die sich der Anfechtungsgrund bezieht. Ob das Testament bzw. der Erbvertrag im Übrigen weiterhin wirksam ist, bestimmt sich nach § 2085 BGB (s. dort).
Die Anfechtung berechtigt die betroffene Person (z.B. den Begünstigten eines Vermächtnisses nach Anfechtung desselbigen) nicht zum Schadensersatz; der Anfechtende ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Normzweck
In §§ 2078 f. BGB sind die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen in Testamenten abschließend geregelt (zur analogen Anwendung s. Rn. 19, 20). Für den Erbvertrag verweist § 2281 Abs. 1 BGB auf beide Vorschriften; anfechtungsberechtigt ist hier allerdings der Erblasser selbst, weil er anders als beim Testament nicht einfach durch Widerruf die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung widerrufen kann. Beim gemeinschaftlichen Testament findet die Verweisung nach Versterben des Ehegatten entsprechend Anwendung; dem überlebenden Ehegatten steht damit ebenfalls nach § 2281 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 2078 f. BGB ein Anfechtungsrecht zu. Die Vorschriften sind leges speciales zu §§ 119, 123 BGB. Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 2039 ff. BGB sowie die Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1 BGB sind hingegen neben §§ 2078, 2079 BGB anwendbar. BGH FamRZ 1968, 152, 153; RGZ 59, 33, 40
Anfechtbar im Rahmen des § 2078 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sind stets nur einzelne im Testament enthaltene Verfügungen, nicht die Verfügung von Todes wegen als solche. BGH, WM 1985, 896 (1. Leitsatz); RGZ 70, 391, 394
Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ist in deutlich weiterem Umfang als bei normalen Rechtsgeschäften zugelassen (vgl. hierzu §§ 119 ff. BGB). Seinen maßgeblichen Anwendungsbereich erfährt die Vorschrift vor allem durch die Zulassung des Motivirrtums als Anfechtungsgrund in § 2078 Abs. 2 Var. 1 BGB. Hintergrund hierfür ist, dass es sich bei einer letztwilligen Verfügung um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Daher muss bei der Anfechtung letztwilliger Verfügungen auch keine Rücksicht auf den Rechtsverkehr und Vertrauen Dritter genommen werden. Ellenberger in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 133 Rn. 13; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 2; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 1 Für die Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente und von Erbverträgen durch den überlebenden Ehegatten bzw. Erblasser gilt das nur bedingt; die gesetzgeberische Entscheidung für die Ausweitung des Anfechtungsrechts ist jedoch eindeutig. Insofern werden der Schutz des Rechtsverkehrs und das Vertrauen Dritter in die Wirksamkeit und die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen als geringwertiger eingeschätzt als bei üblichen Verkehrsgeschäften.
Wie bei den allgemeinen Anfechtungsvorschriften auch, ist jedoch der Vorrang der Auslegung zu beachten. Denn die Anfechtung wegen Irrtums setzt begrifflich voraus, dass sich der Erblasser in einem Irrtum befunden hat. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die Anfechtung wegen Drohung. Letztwillige Verfügungen werden dabei allein gemäß § 133 BGB nach dem wirklichen Willen des Erblassers (erläuternde Auslegung) und wenn dieser nicht feststellbar ist, nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers (ergänzende Auslegung) ausgelegt. St. Rspr., vgl. BGHZ 80, 249; 86, 45; WM 2009, 1755 § 157 BGB findet keine Anwendung. Zu beachten sind bei der Auslegung die besonderen Auslegungsregeln des Erbrechts, insbesondere §§ 2077 und 2084 BGB.
Erst wenn sich nach erläuternder bzw. ergänzender Auslegung der Erklärung des Erblassers ergibt, dass ein Irrtum vorliegt, kommt eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Betracht. In der Praxis ist zu beobachten, dass der Auslegung häufig nicht das notwendige Augenmerk geschenkt wird.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 1985, 2025, 2026 soll der Zweck der Anfechtung darin liegen, sowohl dem hypothetischen Willen des Erblassers zum Erfolg zu bringen als auch dem Interesse des davon betroffenen Anfechtungsberechtigten zu dienen. Dem kann so zur Gänze nicht gefolgt werden. Denn dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Erblassers wird vor allem durch die vorrangige Auslegung der Erklärung Rechnung getragen. Hingegen stellt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung in erster Linie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bezüglich derer der Anfechtungsgrund greift („soweit“) dar. Die Anfechtung nach § 2078 BGB ist also als eine Teilanfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB zu begreifen. BGH, NJW 1986, 1813; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 10; Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 4 Hierdurch wird dem hypothetischen Willen des Erblassers allenfalls (zunächst) in Teilen entsprochen. Die Teilnichtigkeit eines Testaments oder Erbvertrages jedoch damit gleichzusetzen, dass hierdurch diejenige erbrechtliche Lage herbeigeführt werden würde, die dem wahren nicht erklärten, im Falle des Motivirrtums fehlerfrei gebildeten Willen oder ohne durch Drohung beeinflussten Willen des Erblassers entsprochen hätte, erscheint zu weit gefasst. Denn die übrigen Verfügungen bleiben nach der Auslegungsregel des § 2085 BGB im Zweifel weiterhin gültig. Zweifel hinsichtlich des wahren Willens des Erblassers im Übrigen bei unterstellter fehlerfreier Willensbildung bzw. -äußerung in Bezug auf die angefochtene letztwillige Verfügung gehen also zu Lasten des möglichen Erblasserwillens. Damit werden letztlich im Zusammenspiel mit § 2085 BGB vor allem die Interessen des Anfechtungsberechtigten geschützt und nur mittelbar – ggf. partiell – die Willensfreiheit des Erblassers.
Zweck der Anfechtung bei Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament nach §§ 2281 ff. BGB (analog), die auf §§ 2078 f. BGB verweisen, ist hingegen der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Das Anfechtungsrecht zielt hier auf Grund der Bindungswirkung des Erbvertrages und der vergleichbaren Wirkung beim gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Tod des ersten Ehegatten auf die Wiedererlangung der Testierfreiheit ab. Der Erblasser will sich also durch die Anfechtung von der eingetretenen Bindungswirkung befreien (s. hierzu die Kommentierung von §§ 2281 ff. BGB).
a) Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Letztwillige Verfügung ist jede einzelne Verfügung von Todes wegen, also jede Verfügung innerhalb eines Testaments. Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB), also Schenkungen, die nicht unter Lebenden vollzogen worden sind, stehen den Verfügungen von Todes gleich und unterliegen damit ebenso den erbrechtlichen Anfechtungsregeln. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18
Umstritten ist die analoge Anwendung bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Während hier beachtliche Literaturstimmen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18; Loritz in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn. 9; Edenhofer in: Palandt, BGB-Kommentar, bis 63. Auflage 2004, § 2078 Rn. 12. die Auffassung vertreten, die §§ 2078
Als typischer Fall eines Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind Irrtümer über die Bindungswirkung eines Erbvertrages, also die irrige Vorstellung des Erblassers, er könne die vertragsmäßige Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und anderweitig über den Nachlass verfügen, anzuführen. OLG Hamm, FamRZ 1967, 697; BayObLG, FamRZ 1997, 143 Nicht zur Anfechtung berechtigen soll hingegen ein Irrtum über die vergleichbar einem Erbvertrag einsetzende Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Versterben eines Ehegatten. OLG München, NJW-RR 2011, 1020 Ebenso wenig der Irrtum eines Ehegatten darüber, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten nicht durch ein einfaches Testament widerrufen werden kann. BayObLG München, FamRZ 2003, 259, 261 Erbeinsetzungen mit dem Passus „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsrechte“, die in dem Glauben vorgenommen werden, hierdurch
§ 2078, § 2079, § 2080, § 2081, § 2082, § 2084, § 2085, § 2281 BGB
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. Bei einem Motivirrtum gelten erhöhte Anforderungen. Für die Ursächlichkeit/Kausalität gibt es keinen Beweis „des ersten Anscheins“. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben. Der Nachweis des Anfechtungsgrundes kann auch durch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, geführt werden. Die bei der Auslegung von Testamenten geltende „Andeutungstheorie“ gilt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht.
Die Vorschrift stellt über den Verweis des § 2281 Abs. 1 BGB eine wichtige Abschwächung der Bindungswirkung beim Erbvertrag dar, weil der Erblasser hiernach zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist und seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Hervorzuheben ist hierbei als Anfechtungsgrund der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung des Erbvertrages. Dies überrascht, denn der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Dabei hat der Notar auch die Wirkungen des Vertrages zu erläutern. Dem Erblasser wird also gerade die Bindungswirkung vor Augen geführt. Wie es in der Praxis – jedenfalls bei einem deutschen Notar – noch zu einem Irrtum über die Bindungswirkung kommen kann, ist schwer nachvollziehbar. Zur „Verteidigung“ des Erbvertrages gegen eine Anfechtung lässt sich im Rechtstreit jedenfalls die Belehrungspflicht des Notars anführen.
Konsequenterweise müsste § 2078 BGB i.V.m. § 2281 Abs.