(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Es gibt keine Rechtsberatung von der Stange!
Dies gilt in einem besonderen Maße für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, erbrechtliche Problemlösungen oder die komplexen Haftungsfragen in der Berufsträger- oder Managerhaftung.
Das Fundament einer angemessenen Beratung muss nach meiner Überzeugung auf folgenden Grundlagen beruhen:
Im Mittelpunkt stehen immer die Ziele, die Sie als Mandant verfolgen. Ohne Klarheit über Ihre Zielvorstellungen ist eine effektive Beratung unmöglich.
Ziel der Beratung ist zunächst die Begründung eines Vertrauensverhältnisses, in dem diese Ziele offen angesprochen und gegebenenfalls gemeinsam herausgearbeitet werden können.
Der Sachverhalt, insbesondere die wechselseitigen Interessen müssen dezidiert aufgearbeitet und analysiert werden. Der rechtliche Erfolg ist häufig von der Verteilung der sogenannten Darlegungs- und Beweislast abhängig oder auch von Details, die aus laienhafter Sicht relativ unbedeutend erscheinen.
Nur wenn der Sachverhalt insoweit vollständig erfasst ist, können effektive rechtliche Strategien entwickelt werden.
Im Zentrum meiner Beratungsleistungen stehen regelmäßig steuer- oder gesellschaftsrechtliche Probleme. Verbindendes Element meiner verschiedenen Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und das Gesellschaftsrecht.
Ich arbeite insbesondere an den Schnittstellen zwischen Steuer-und Gesellschaftsrecht, Steuer-und Prozessrecht, Steuer-und Haftungsrecht, Steuer- und Erbrecht sowie Gesellschafts- und Haftungsrecht.
Frankfurt am Main
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 280 Abs. 1 BGB stellt eine umfassende Schadensersatzregelung für alle Arten von Pflichtverletzungen dar, insbesondere auch für jene Fälle, in denen vor der Schuldrechtsreform die Grundsätze der positiven Vertrags- oder Forderungsverletzung angewendet wurden.
Schuldverhältnis
§ 280 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.
Pflichtverletzung
Für die Anwendung des § 280 BGB ist die Art der Pflichtverletzung unerheblich. Es kann sich um eine Verletzung von Hauptleistungs- oder Nebenpflichten, wie Schutz- und Obhutspflichten handeln. Die Pflichtverletzung kann daher etwa in der Lieferung einer mangelhaften Sache, der Verletzung von Sachen des Auftraggebers bei der Erstellung eines Werks in den Räumen des Auftraggebers oder der Verletzung leistungsbegleitender Nebenpflichten bestehen.
Vertreten müssen
Der Schuldner haftet nur dann, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, bestimmt sich nach §§ 276 – 278 BGB. Grundsätzlich hat der Schuldner daher Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner zuzurechnen (§ 278 BGB).
Aus der Formulierung des § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Schuldner darlegen und beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist für die Risikoverteilung im Prozess von Bedeutung, da der Gläubiger im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nur die Pflichtverletzung und den hierauf beruhenden Schaden beweisen muss.
Schaden
Der Schuldner muss für sämtliche – unmittelbaren und mittelbaren - Nachteile seiner Pflichtverletzung einstehen. Ausgenommen werden mittelbare Nachteile, die nicht in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fallen.
Da § 280 Abs. 1 BGB neben den Leistungsanspruch tritt, deckt diese Norm keinen Schadensersatz ab, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt. Ist also das bestellte Werk für den Auftraggeber infolge erheblicher Mängel wertlos und begehrt er Schadensersatz, um es anderweitig herstellen zu lassen, so richtet sich dieser Anspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB, da er den Anspruch auf Erhalt eines mangelfreien Werks ersetzen soll. Hier wäre § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. zu prüfen. BGH vom 3.7.2013, VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959 für die Mehrkosten eines Deckungskaufs
Die Schadensersatzpflicht ist umfassend. Führt etwa eine unzutreffende anwaltliche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags, so muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte er die nachteilige Vereinbarung nicht geschlossen. BGH vom 18.12.1981, V ZR 207/80, NJW 1982, 1145, 1146; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1689 f.; BGH vom 15.1.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 09, 603, 604 Bei der Zeichnung eines Fondsanteils infolge einer Verletzung von Beratungspflichten kann daher der Zeichner in der Regel im Rahmen des Schadensersatzes seine Fondsbeteiligung an den Berater gegen Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge übertragen. BGH vom 10.07.2012, XI ZR 272/10, NJW 2012, 2952; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1686, 1689 f
Kausalität
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt zwar regelmäßig der Gläubiger. In Fällen grober Berufspflichtverletzungen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, hilft die Rechtsprechung aber mit Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten wird vermutet, dass sich der Geschädigte bei einer pflichtgemäßen Aufklärung aufklärungsgemäß verhalten hätte.
Rechtsfolge
Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und vom Schutzzweck der Norm umfasst werden.
Normzweck
§ 280 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm des Schuldrechts. Nur in Fällen, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von Anfang an unmöglich ist, bestimmt sich die Frage des Schadensersatzes nach § 311a Abs. 2 BGB. In allen anderen Fällen, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis verlangt wird, ist § 280 BGB grundsätzlich anwendbar.
§ 280 BGB ist eine der Zentralnormen der Schuldrechtsreform. Durch die Schuldrechtsreform wurde das Leistungsstörungsrecht völlig neu gestaltet. Vor Änderung des BGB durch die Schuldrechtsreform waren im allgemeinen Schuldrecht Unmöglichkeit und Verzug geregelt. Die Mängelgewährleistungsansprüche waren weitgehend selbständig im besonderen Schuldrecht kodifiziert. Eine gesetzliche Regelung der positiven Vertragsverletzung fehlte vollständig. Heute werden alle Schadensersatzansprüche, die aus Leistungsstörungen folgen – mit Ausnahme der anfänglichen Unmöglichkeit – von § 280 BGB erfasst. Diese Norm kodifiziert damit nicht nur die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung, sondern verzahnt außerdem das allgemeine Leistungsstörungsrecht mit den Mängelgewährleistungsrechten. Dabei wurde die Pflichtverletzung die zentrale Tatbestandsvoraussetzung, nämlich das Merkmal, das die unterschiedlichsten Leistungsstörungen erfasst. Die aus dem bisherigen Recht bekannten allgemeinen Grundsätze der positiven Vertragsverletzung werden somit zum allgemeinen Prinzip erhoben. Der Schuldner haftet für jede Art der Pflichtverletzung.
Der Schuldner ist dem Gläubiger einer Leistung grundsätzlich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Die Pflichtverletzung ist die zentrale Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Dabei unterliegen der Schadensersatz wegen der Verzögerung der Leistung – Verzugsschaden – gem. § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB und der Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. BGB gesonderten Regelungen. In allen anderen Fällen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen.
Macht der Gläubiger einen Verzögerungsschaden geltend, so sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) zu prüfen. Um den Schuldner in Verzug zu setzen, ist regelmäßig eine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung kann insbesondere bei Geldschulden entbehrlich sein (§ 286 Abs. 3 BGB). Unter die Regelung des § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB fällt ausschließlich der Ersatz des Verzögerungsschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 286 BGB verwiesen. Neben dem Ersatz des Verzögerungsschadens kann bei weiteren Schäden ggfls. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangt werden.
Wann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung fordern kann, ist in §§ 281 ff. BGB geregelt. In diesem Fall verändert sich das Schuldverhältnis dahingehend, dass sich der ursprüngliche Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch verwandelt. Hierfür ist grundsätzlich eine Fristsetzung Voraussetzung. Wird die Leistung unmöglich, so entfällt der Anspruch auf die Leistung nach § 275 BGB. Ggfls. entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 283 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 281 ff. verwiesen.
§ 280 BGB erfasst grundsätzlich auch die Fälle der Schlechterfüllung. Beim Kauf einer mangelhaften Sache etwa ordnet § 437 Nr. 3 BGB an, dass sich etwaige Schadensersatzansprüche – etwa Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung – aus den §§ 280 ff. BGB ergeben; die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt damit eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. § 634 Nr. 4 BGB enthält eine entsprechende Verweisung im Werkvertragsrecht. I.ü. gilt, dass §§ 280 ff. BGB anwendbar sind, soweit dem keine Sonderbestimmungen entgegen stehen.
In allen Fällen, in denen es nicht um die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens oder eines Schadensersatzes statt der Leistung geht, ist § 280 Abs. 1 BGB zu beachten.
Anfängliche Leistungshindernisse, also Leistungshindernisse, die schon bei der Begründung des Schuldverhältnisse bestehen, werden in § 311a BGB gesondert geregelt. § 311a BGB gewährt einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner das anfängliche Leistungshindernis positiv kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
a) Sonderrechtsbeziehung
§ 280 BGB ist auf Schuldverhältnisse jedweder Art anwendbar. Die Schuldverhältnisse können etwa durch zweiseitige Verträge, durch einseitige Verträge, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (c.i.c.), dauerhafte Geschäftsverbindungen, die zu einem Vertrauensverhältnis geführt haben, oder durch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder sonstigem Verband begründet werden. Auch gesetzliche Schuldverhältnisse können zur Anwendbarkeit des § 280 BGB führen, etwa eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ernst, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 280 Rn. 6 In Einzelfällen genügt auch eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, soweit diese Leistungs- und Obhutspflichten begründet, die einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar sind.Ernst, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 12 ff
b) Pflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung ist sehr weit zu verstehen. Erfasst ist letztlich jedwedes abweichende Verhalten des Schuldners von seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
Einzelfälle
Ärzte: Die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB gesondert geregelt. Danach ist der Arzt verpflichtet, die versprochene Behandlung zu erbringen (§ 630a Abs. 1 BGB). Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen. Diese Regelung ist dispositiv. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, etwa alternative Heilmethoden.
Der auf den Arzt anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Vielmehr ist maßgeblich, was von einem gewissenhaften, aufmerksamen Angehörigen dieses Berufsstandes, insbesondere der jeweiligen Facharztgruppe erwartet werden darf. BGH vom 6.5.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311, 2312 f.; BGH vom 13.2.2001, VI ZR 34/00, 2001, 1786, 1787; BGH vom 19.10.2010, VI ZR 241/09, NJW 2011, 375
Der Arzt kann sich daher nicht durch persönliche
BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8568ce041c8ce185a8b7cd22867bfde6&nr=28326&pos=0&anz=1
BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a5f2268f1cca6f0bacd3a54c0447b1aa&nr=35317&pos=0&anz=1
BGH, 28.11.2013 - I ZR 144/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d1893269df63cf6bd22f15a8b062853b&nr=66399&pos=0&anz=1
BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7ad20c7b52f05577aee3ef370367fcfc&nr=65835&pos=0&anz=2
BGH, 19.09.2013 - IX ZR 322/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c389fef20cd9231d4ece1f5660fee4dd&nr=65685&pos=0&anz=1
BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0d754d400661f6dc45041261f3f13f3d&nr=64533&pos=0&anz=1
BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=38b00198c2e5c44ca047200a7fa927a8&nr=59269&pos=0&anz=1
BGH, 8.5.2012 - XI ZR 262/10 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e95bf25eebfc9c4ee224e6b7e5859d6&nr=60790&pos=0&anz=1
BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=14503ebf26f1b8cbcf108a177bf5da49&nr=66139&pos=0&anz=1
BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b5f762e75e62a748ebbfae1acca1e458&nr=65635&pos=0&anz=1
BGH, 03.07.2013, VIII ZR 169/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c8c87c637c775607ccb5beb32dcf8fe4&nr=64902&pos=0&anz=1
BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bcd84ce5c6de3bd8a4d0a7dbfc2023aa&nr=63841&pos=0&anz=1
Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. (2019)
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Aufl. (2012)
Beweislast
Für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Demgegenüber trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben.
Da die Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden schwierig ist, ist in Einzelfällen auch schwierig zu ermitteln, wer was darlegen und beweisen muss. Handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht, also etwa die Übergabe und Übereignung einer bestimmten Sache, so ergibt sich die Pflichtverletzung bereits daraus, dass der Schuldner nicht oder mangelhaft geliefert hat. Der Gläubiger muss daher im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung nur darlegen und ggfls. beweisen, dass der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist. Der Schuldner muss dann im Rahmen seiner Exculpation darlegen und beweisen, dass diese Pflichtverletzung nicht von ihm verschuldet wurde. Bei