(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Es gibt keine Rechtsberatung von der Stange!
Dies gilt in einem besonderen Maße für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, erbrechtliche Problemlösungen oder die komplexen Haftungsfragen in der Berufsträger- oder Managerhaftung.
Das Fundament einer angemessenen Beratung muss nach meiner Überzeugung auf folgenden Grundlagen beruhen:
Im Mittelpunkt stehen immer die Ziele, die Sie als Mandant verfolgen. Ohne Klarheit über Ihre Zielvorstellungen ist eine effektive Beratung unmöglich.
Ziel der Beratung ist zunächst die Begründung eines Vertrauensverhältnisses, in dem diese Ziele offen angesprochen und gegebenenfalls gemeinsam herausgearbeitet werden können.
Der Sachverhalt, insbesondere die wechselseitigen Interessen müssen dezidiert aufgearbeitet und analysiert werden. Der rechtliche Erfolg ist häufig von der Verteilung der sogenannten Darlegungs- und Beweislast abhängig oder auch von Details, die aus laienhafter Sicht relativ unbedeutend erscheinen.
Nur wenn der Sachverhalt insoweit vollständig erfasst ist, können effektive rechtliche Strategien entwickelt werden.
Im Zentrum meiner Beratungsleistungen stehen regelmäßig steuer- oder gesellschaftsrechtliche Probleme. Verbindendes Element meiner verschiedenen Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und das Gesellschaftsrecht.
Ich arbeite insbesondere an den Schnittstellen zwischen Steuer-und Gesellschaftsrecht, Steuer-und Prozessrecht, Steuer-und Haftungsrecht, Steuer- und Erbrecht sowie Gesellschafts- und Haftungsrecht.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 280 Abs. 1 BGB stellt eine umfassende Schadensersatzregelung für alle Arten von Pflichtverletzungen dar, insbesondere auch für jene Fälle, in denen vor der Schuldrechtsreform die Grundsätze der positiven Vertrags- oder Forderungsverletzung angewendet wurden.
Schuldverhältnis
§ 280 BGB ist insbesondere bei Schuldverhältnissen jedweder Art anwendbar. Es spielt keine Rolle, welcher Vertragstyp vorliegt. Der Anwendungsbereich wird über schuldrechtliche Vertragsverhältnisse hinaus erweitert. Ausreichend ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, aus der sich rechtliche Pflichten ergeben.
Pflichtverletzung
Für die Anwendung des § 280 BGB ist die Art der Pflichtverletzung unerheblich. Es kann sich um eine Verletzung von Hauptleistungs- oder Nebenpflichten, wie Schutz- und Obhutspflichten handeln. Die Pflichtverletzung kann daher etwa in der Lieferung einer mangelhaften Sache, der Verletzung von Sachen des Auftraggebers bei der Erstellung eines Werks in den Räumen des Auftraggebers oder der Verletzung leistungsbegleitender Nebenpflichten bestehen.
Vertreten müssen
Der Schuldner haftet nur dann, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, bestimmt sich nach §§ 276 – 278 BGB. Grundsätzlich hat der Schuldner daher Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist dem Schuldner zuzurechnen (§ 278 BGB).
Aus der Formulierung des § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Schuldner darlegen und beweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist für die Risikoverteilung im Prozess von Bedeutung, da der Gläubiger im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB nur die Pflichtverletzung und den hierauf beruhenden Schaden beweisen muss.
Schaden
Der Schuldner muss für sämtliche – unmittelbaren und mittelbaren - Nachteile seiner Pflichtverletzung einstehen. Ausgenommen werden mittelbare Nachteile, die nicht in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fallen.
Da § 280 Abs. 1 BGB neben den Leistungsanspruch tritt, deckt diese Norm keinen Schadensersatz ab, der an die Stelle der Leistungspflicht tritt. Ist also das bestellte Werk für den Auftraggeber infolge erheblicher Mängel wertlos und begehrt er Schadensersatz, um es anderweitig herstellen zu lassen, so richtet sich dieser Anspruch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB, da er den Anspruch auf Erhalt eines mangelfreien Werks ersetzen soll. Hier wäre § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. zu prüfen. BGH vom 3.7.2013, VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959 für die Mehrkosten eines Deckungskaufs
Die Schadensersatzpflicht ist umfassend. Führt etwa eine unzutreffende anwaltliche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags, so muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte er die nachteilige Vereinbarung nicht geschlossen. BGH vom 18.12.1981, V ZR 207/80, NJW 1982, 1145, 1146; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1689 f.; BGH vom 15.1.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 09, 603, 604 Bei der Zeichnung eines Fondsanteils infolge einer Verletzung von Beratungspflichten kann daher der Zeichner in der Regel im Rahmen des Schadensersatzes seine Fondsbeteiligung an den Berater gegen Erstattung der von ihm aufgewendeten Beträge übertragen. BGH vom 10.07.2012, XI ZR 272/10, NJW 2012, 2952; BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1686, 1689 f
Kausalität
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt zwar regelmäßig der Gläubiger. In Fällen grober Berufspflichtverletzungen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, hilft die Rechtsprechung aber mit Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten wird vermutet, dass sich der Geschädigte bei einer pflichtgemäßen Aufklärung aufklärungsgemäß verhalten hätte.
Rechtsfolge
Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und vom Schutzzweck der Norm umfasst werden.
Normzweck
§ 280 BGB ist die zentrale Schadensersatznorm des Schuldrechts. Nur in Fällen, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von Anfang an unmöglich ist, bestimmt sich die Frage des Schadensersatzes nach § 311a Abs. 2 BGB. In allen anderen Fällen, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis verlangt wird, ist § 280 BGB grundsätzlich anwendbar.
§ 280 BGB ist eine der Zentralnormen der Schuldrechtsreform. Durch die Schuldrechtsreform wurde das Leistungsstörungsrecht völlig neu gestaltet. Vor Änderung des BGB durch die Schuldrechtsreform waren im allgemeinen Schuldrecht Unmöglichkeit und Verzug geregelt. Die Mängelgewährleistungsansprüche waren weitgehend selbständig im besonderen Schuldrecht kodifiziert. Eine gesetzliche Regelung der positiven Vertragsverletzung fehlte vollständig. Heute werden alle Schadensersatzansprüche, die aus Leistungsstörungen folgen – mit Ausnahme der anfänglichen Unmöglichkeit – von
a) Sonderrechtsbeziehung
§ 280 BGB ist auf Schuldverhältnisse jedweder Art anwendbar. Die Schuldverhältnisse können etwa durch zweiseitige Verträge, durch einseitige Verträge, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (c.i.c.), dauerhafte Geschäftsverbindungen, die zu einem Vertrauensverhältnis geführt haben, oder durch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder sonstigem Verband begründet werden. Auch gesetzliche Schuldverhältnisse können zur Anwendbarkeit des § 280 BGB führen, etwa eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ernst, in: MüKo, 8. Auflage 2019, § 280 Rn. 6 In Einzelfällen genügt auch eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, soweit diese Leistungs- und Obhutspflichten begründet, die einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar sind.Ernst, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 12 ff
b) Pflichtverletzung
Der Begriff der Pflichtverletzung ist sehr weit zu verstehen. Erfasst ist letztlich jedwedes abweichende Verhalten des Schuldners von seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die konkreten Pflichten des Schuldners sind daher zunächst aus der Sonderrechtsbeziehung abzuleiten. Im Kern kann die Pflichtverletzung in der Nichterfüllung einer Leistungspflicht, in einer Schlechtleistung und in der Verletzung einer Nebenpflicht bestehen.
aa) Nichterfüllen einer Leistungspflicht
Wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, kann es dem Gläubiger darum gehen, den bloßen Verzögerungsschaden ersetzt zu erhalten (vgl. § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB). Denkbar ist allerdings auch, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, weil etwa die Leistung für ihn nicht mehr von Interesse ist (§ 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281 ff. BGB). In beiden Fällen sind besondere weitere Voraussetzungen zu beachten. Denkbar ist allerdings auch, dass die Leistung von Anfang an unmöglich war oder später unmöglich geworden ist, weil etwa das verkaufte Unikat zerstört worden ist. In diesem Fall wird der Schuldner zwar von seinen Leistungspflichten frei, kann aber nach § 283 BGB oder § 311a BGB verpflichtet sein, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.
bb) Schlechtleistung
Leistet der Schuldner mangelhaft, so sind etwaige, spezielle Gewährleistungsregeln vorrangig zu prüfen. Insbesondere im Kauf- und Werkrecht sind Mängelgewährleistungsrechte gesondert geregelt. Soweit der Gläubiger allerdings Schadensersatz geltend macht, finden sich regelmäßig Verweisungen auf §§ 280 ff. BGB, etwa in § 437 Nr. 3 BGB für den Kaufvertrag und in § 634 Nr. 4 BGB für den Werkvertrag.
Gibt es für das Vertragsverhältnis keine besonderen Gewährleistungsregeln, so ist § 280 BGB ohnehin anwendbar. Dies ist insbesondere für Dienstleistungsverträge bedeutsam. Bei ihnen erfasst § 280 Abs. 1 BGB auch die Verletzung von Hauptleistungspflichten, etwa eine fehlerhafte Beratungsleistung. Bei der Beraterhaftung ist § 280 Abs. 1 BGB damit die zentrale Anspruchsgrundlage. Dies gilt etwa für die Haftung von Steuerberatern, von Wirtschaftsprüfern, von Rechtsanwälten, von Anlageberatern, von Banken, von Fonds-Treuhändern, von Maklern und auch von Ärzten.
cc) Verletzung einer Nebenpflicht
Insbesondere bei den umfangreichen Nebenpflichten (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) eines Vertragsverhältnisses sind Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB denkbar. Die Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB knüpft insoweit an das Rechtsinstitut der positiven Forderungs- bzw. Vertragsverletzung an.
Anders als bei den Hauptleistungspflichten ist bei den Nebenpflichten häufig eine konkrete Analyse des Schuldverhältnisses erforderlich, um zu ermitteln, welche Nebenpflichten überhaupt entstanden sind. Auch in diesem Zusammenhang ist die Vertragsautonomie zu berücksichtigen. Die Parteien können im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich auch den Umfang der Nebenpflichten bestimmen. In der Rechtspraxis fehlen hierzu aber häufig konkrete Absprachen.
Da die Nebenpflichten wegen der unterschiedlichen Natur der verschiedenen Schuldverhältnisse sehr unterschiedlich sein können, ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. Grob lassen sich die Nebenpflichten wie folgt kategorisieren:
(1) Leistungsbezogene Nebenpflichten wie Verpackung Etwa BGH vom 28.4.1976, VII ZR 244/74, NJW 1976, 1353 , Transport, Aufklärung und Beratung: Der Schuldner hat die Ware im Falle ihrer Versendung so zu verpacken, dass sie unbeschädigt beim Kunden ankommt. Vor Abschluss eines Vertrages, also im Rahmen der Vertragsverhandlungen (Haftung aus culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) hat der Schuldner seinen Vertragspartner unaufgefordert über alle wesentlichen Vertragsumstände zu informieren. BGH vom 29.5.2008, III ZR 59/07, BKR 2008, 301 Auch nach Abschluss des Vertrages besteht eine Informationspflicht wegen wesentlicher Umstände, etwa bei Lieferschwierigkeiten. BGH vom 3.3.1988, I ZR 187/ 86, NJW-RR 1988, 1060; BGH vom 7.2.1974, VII ZR 93/77, NJW 1974, 795
(2) Leistungstreuepflichten, die etwa durch Erfüllungsverweigerung BGH vom 16.9.1987, IV b ZR 27/86, NJW 1988, 251 , unberechtigte Kündigung, unberechtigtem Rücktritt oder die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche verletzt werden können;
(3)Schutzpflichten wie der Pflicht, sich bei der Anbahnung (Fälle der culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB) und bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter oder Vermögensinteressen des anderen Teils nicht verletzt werden. Gelangt etwa eine Sache des einen Vertragspartners im Rahmen der Vertragsabwicklung in die Hände des anderen Vertragspartners, so ist letzterer verpflichtet, die Sache ordentlich zu verwahren. BGH vom 23.09.1982, VII ZR 82/82, NJW 1983, 113; BGH vom 16.10.1963, VIII ZR 28/62, NJW 1964, 33, 35; BGH vom 17.01.2012, X ZR 59/11, NJW 2012, 1083, 1084
(4)Verschwiegenheitspflichten wie der Verpflichtung eines Kreditinstituts, das Bankgeheimnis zu wahren BGH vom 12.5.1958, II ZR 103/57, NJW 1958, 1232, 1233; BGH vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, NJW 2007, 2106, 2107 oder eines Steuerberater/Rechtsanwalts/Arztes zur beruflichen Verschwiegenheit LG Göttingen, vom 7.5.2010, 2 O 168/10, NJW-RR 2011, 140, 141;
(5)Unterlassungspflichten, wie etwa Wettbewerbsverbote oder die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht durch öffentliche Äußerungen herabzuwürdigen BGH vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, 833 ;
(6) Mitwirkungspflichten BGH vom 13.11.1953, I ZR 140/52, NJW 1954, 229; BGH vom 16.5.1968, VII ZR 40/66, NJW 1968, 1873, 1874, wie etwa die Pflicht, erforderliche Genehmigungen einzuholen oder die Mitwirkungspflicht des Bestellers eines Werkvertrages gem. § 642 BGB.
(7)Sonstige Nebenpflichten, wie etwa die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht BGH vom 19.01.2006, IX ZR 232/01, WM 2006, 927:
c) Zuvertretenhaben
Der Schuldner hat im Regelfall Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB).
Nach der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss nicht der Gläubiger ein schuldhaftes Verhalten darlegen und beweisen. Vielmehr muss sich der Schuldner exculpieren. Etwa BGH vom 11.4.2000, X ZR 19/98, NJW 2000, 2812 f
Das Verschulden muss im Hinblick auf jene konkrete Pflichtverletzung geprüft werden, die zum geltend gemachten Schaden geführt hat.
Im Ausgangspunkt (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Parteien können allerdings einvernehmlich etwas anderes regeln. Allerdings kann dem Schuldner eine Haftung für Vorsatz nicht erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme gilt insoweit für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 2 BGB).
Der Schuldner kann allerdings auch eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Dann haftet er verschuldensunabhängig.
Schuldet der Schuldner einen bestimmten Erfolg, begründet bereits die nicht ordnungsgemäße Erfüllung eine Pflichtverletzung. Im Rahmen des Verschuldens ist dann eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner die nicht ordnungsgemäße Erfüllung zu vertreten hat.
Bei den Aufklärungs- und Beratungspflichten indiziert die Pflichtverletzung demgegenüber bereits das Verschulden. Hintergrund ist, dass eine Pflichtverletzung in diesen Fällen nur vorliegt, wenn der Schuldner Verhaltenspflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt. Der Sorgfaltsmaßstab zur Bestimmung der Pflichtverletzung ist zwar ein objektiv-normativer. Gleiches gilt aber auch im Rahmen des Verschuldens. Mit der Pflichtverletzung ist daher in diesen Fällen auch das Verschulden grundsätzlich festgestellt. Eine Exculpation kann der Schuldner im Wesentlichen nur noch damit begründen, dass er darlegt und beweist, in einem Rechtsirrtum gehandelt zu haben oder nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Für die Nebenpflichten Ernst, in MüKo, 8. Aufl. 2019, § 280 Rn. 23
An den Nachweis eines Rechtsirrtums sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, da der Schuldner grundsätzlich verpflichtet ist, seine Lage sorgfältig zu prüfen und ggfls. Rechtsrat einholen muss. Ein Verschulden des rechtlichen Beraters wird über § 278 BGB zugerechnet.
Fertigt beispielsweise ein Steuerberater eine fehlerhafte Steuererklärung, weil er vergisst, berufsbezogene Aufwendungen geltend zu machen, und erleidet der Mandant hierdurch einen steuerlichen Nachteil, so ergibt sich die Pflichtwidrigkeit aus der Nichtbeachtung der Pflicht, den Mandanten auf Basis der geltenden Gesetzes steueroptimal zu betreuen. Da auch bei der Frage des Verschuldens ein objektiver Verschuldensmaßstab gilt, kommt es nicht darauf an, welche konkreten Kenntnisse der beauftragte Steuerberater hat. Vielmehr ist entscheidend, welche Sorgfaltsanforderungen in dem Verkehrskreis, also von einem sorgfältigen Steuerberater zu erwarten sind. Da von Steuerberatern die Kenntnis des Steuerrechts erwartet wird, steht und fällt das Verschulden grundsätzlich mit der Annahme der Pflichtverletzung. Steuerberater können sich i.ü. wie Anwälte in der Regel nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, weil bei Ihnen ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab gilt. OLG Koblenz vom 9.6.1989, 2 U 1907/87, NJW 1989, 2699 für Anwälte; zum Sonderfall bei einer geänderten Rechtsprechung BGH vom 18.06.1986, Iva ZR 186/84, NJW-RR 1987, 86, 87
Für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen muss der Schuldner nach § 278 BGB einstehen.
4) Kausaler Schaden
Alle Schäden, die adäquat kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind, sind grundsätzlich zu ersetzen. Nicht nur unmittelbare Schäden, sondern auch mittelbare Schäden fallen damit unter die Schadensersatzpflicht, sofern sie nur vom Schutzzweck der Norm gedeckt sind. Ist etwa der Gläubiger veranlasst worden, einen nachteiligen Vertrag zu schließen, so müssen alle nachteiligen Vermögensdispositionen ersetzt werden. BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004 1868, 1689 f.; BGH vom 13.11.2012, XI ZR 334/11, NJW 2013, 450, 451
Beteiligt sich etwa ein Anleger aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch seinen Anlageberater an einem Fonds, so muss der Berater im Rahmen des Schadensersatzes den Anleger so stellen, als hätte er den Fonds nie gezeichnet. Im Gegenzug kann der Berater Übertragung der Beteiligung verlangen. BGH vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004 1868, 1689 f.; BGH vom 15.01.2009, III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603, 604; BGH vom 13.11.2012, XI ZR 334/11, NJW 2013, 450, 451; BGH vom 10.07.2012, XI ZR 272/10, NJW 2012, 2951
Nach der Konzeption des § 280 BGB soll der Gläubiger seinen vollen Schaden ersetzt verlangen können, unabhängig davon, ob er Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz wegen Verzögerung oder Schadensersatz aus sonstigen Gründen (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangt. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den drei verschiedenen Anspruchsgrundlagen ist nicht möglich und teilweise auch vom Zeitablauf abhängig. Ernst, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 280 Rn. 60 ff
Grob wird man festhalten können, dass nach § 280 Abs. 1 BGB alle Schäden ersetzt werden müssen, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt werden können. Durch Schlechterfüllung entstandene Schäden, die nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden können, sind damit nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.Ernst, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 280 Rn. 70.
Nach § 280 Abs. 1 BGB sind daher alle Schäden zu ersetzen, die der Erwerber an seinen Rechtsgütern oder sonst in seinem Vermögen erleidet, etwa auch durch den Verlust von Daten BGH vom 9.12.2008, VI ZR 173/07, NJW 2009, 1066. Auch der Ersatz des Nutzungsausfalls BGH vom 19.06.2009, V ZR 93/08, NJW 2009, 2674, 2675, des entgangenen Gewinns, der Rechtsverfolgungskosten oder anderer Mangelfolgeschäden BGH vom 13.9.2001, VII ZR 392/00, NJW 2002 141, 142 ist ggfls. nach § 280 Abs. 1 BGB geschuldet.
Einzelfälle
Ärzte: Die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB gesondert geregelt. Danach ist der Arzt verpflichtet, die versprochene Behandlung zu erbringen (§ 630a Abs. 1 BGB). Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen. Diese Regelung ist dispositiv. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, etwa alternative Heilmethoden.
Der auf den Arzt anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Vielmehr ist maßgeblich, was von einem gewissenhaften, aufmerksamen Angehörigen dieses Berufsstandes, insbesondere der jeweiligen Facharztgruppe erwartet werden darf. BGH vom 6.5.2003, VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311, 2312 f.; BGH vom 13.2.2001, VI ZR 34/00, 2001, 1786, 1787; BGH vom 19.10.2010, VI ZR 241/09, NJW 2011, 375
Der Arzt kann sich daher nicht durch persönliche
BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8568ce041c8ce185a8b7cd22867bfde6&nr=28326&pos=0&anz=1
BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a5f2268f1cca6f0bacd3a54c0447b1aa&nr=35317&pos=0&anz=1
BGH, 28.11.2013 - I ZR 144/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d1893269df63cf6bd22f15a8b062853b&nr=66399&pos=0&anz=1
BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7ad20c7b52f05577aee3ef370367fcfc&nr=65835&pos=0&anz=2
BGH, 19.09.2013 - IX ZR 322/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c389fef20cd9231d4ece1f5660fee4dd&nr=65685&pos=0&anz=1
BGH, 15.05.2013 - VII ZR 257/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0d754d400661f6dc45041261f3f13f3d&nr=64533&pos=0&anz=1
BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=38b00198c2e5c44ca047200a7fa927a8&nr=59269&pos=0&anz=1
BGH, 8.5.2012 - XI ZR 262/10 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e95bf25eebfc9c4ee224e6b7e5859d6&nr=60790&pos=0&anz=1
BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=14503ebf26f1b8cbcf108a177bf5da49&nr=66139&pos=0&anz=1
BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b5f762e75e62a748ebbfae1acca1e458&nr=65635&pos=0&anz=1
BGH, 03.07.2013, VIII ZR 169/12 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c8c87c637c775607ccb5beb32dcf8fe4&nr=64902&pos=0&anz=1
BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bcd84ce5c6de3bd8a4d0a7dbfc2023aa&nr=63841&pos=0&anz=1
Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. (2019)
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; BGB Band 2; Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241 – 432, 6. Aufl. (2012)
Beweislast
Für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Demgegenüber trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben.
Da die Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden schwierig ist, ist in Einzelfällen auch schwierig zu ermitteln, wer was darlegen und beweisen muss. Handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht, also etwa die Übergabe und Übereignung einer bestimmten Sache, so ergibt sich die Pflichtverletzung bereits daraus, dass der Schuldner nicht oder mangelhaft geliefert hat. Der Gläubiger muss daher im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung nur darlegen und ggfls. beweisen, dass der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist. Der Schuldner muss dann im Rahmen seiner Exculpation darlegen und beweisen, dass diese Pflichtverletzung nicht von ihm verschuldet wurde. Bei