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von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1941
Versionen

§ 1941 Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Der Erbvertrag (pacta sunt servanda - also Verträge sind einzuhalten) ist aufgrund seiner Bindungswirkung das schärfste Schwert des Erbrechts. Ist er einmal geschlossen, kann er nur noch mit Willen aller am Vertrag Beteiligten (in der Regel Erblasser und begünstigte Person) wieder aufgehoben werden. Für ihn gelten daher besonders strenge Formvoraussetzungen, was auch in § 2274 durch das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.") sanktioniert ist. Nach § 2276 BGB ist ein Erbvertrag deshalb auch nur wirksam, wenn er in notarieller Form erfolgt ist, also auch alle Beteiligten vor dem Notar erschienen sind. In der Praxis soll damit verhindert werden, den potenziellen Erblasser ohne die Hinzuziehung eines Hoheitsträgers (des Notars als unabhängigen und neutralen Sachwalters) zu erbrechtlichen Erklärungen zu "bewegen", die er möglicherweise und ggf. "bei klarem Verstand" niemals abgegeben hätte. Nur, wenn der Erblasser die Verfügungen vor einem Notar trifft, dann soll er auch daran für immer gebunden sein, sofern es nicht zu einer gemeinsamen Aufhebung des Erbvertrages kommt. Ansonsten bleibt der Erbvertrag unwiderruflich. Den Notar trifft also bei der Beurkundung eine besondere Verantwortung, denn er muss den Vertragsparteien nachweislich die Bindungswirkung des Erbvertrages erklären. In der Praxis spielt der Erbvertrag vor allem dann eine große Rolle, wenn der Begünstigte eine Sicherheit anstrebt, das vermeintliche Erbe auch wirklich zu erhalten, zum Beispiel dann, wenn er den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt und er dafür als "Gegenleistung" nach dessen Tod einen Teil des Nachlasses oder das gesamte Erbe erhalten möchte. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen zu befürchten ist, dass der Erblasser aufgrund von Krankheiten (z.B. Demenz) später nicht mehr in der Lage ist, verbindliche Verfügungen zugunsten ihm wichtiger Personen vornehmen zu können.  

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. § 1941 steht daher in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften zu den gemeinschaftlichen Testamenten (Ehegatten, § 2265; wechselseitige Verfügungen, § 2270; und Erbvertrag, § 2274, in dem bestimmt wird, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich abschließen kann). § 2278 regelt abschließend, welche Vereinbarungen in einem Erbvertrag zulässig sind und nennt Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Letzteres hat durch die Einführung der europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) an Bedeutung gewonnen. Charakteristisch für den Erbvertrag ist vor allem dessen Bindungswirkung (Unwiderruflichkeit) und damit einhergehend dessen strenge Formvorschriften (s.u.). 

2Die Bindungswirkung ist das entscheidende Kriterium für den Abschluss eines grundsätzlich unwiderruflichen Erbvertrages. Sie ist nirgendwo im BGB geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Vertragsnatur des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 8.1.1958, IV ZR 219/57). Bei der klassischen Fallgestaltung strebt der Begünstigte eine Sicherheit an, das vermeintliche Erbe auch wirklich zu erhalten, zum Beispiel dann, wenn er den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt und er dafür als "Gegenleistung" nach dessen Tod einen Teil des Nachlasses oder das gesamte Erbe erhalten möchte. Mit dem Erbvertrag hat aber auch der Erblasser den Vorteil, dass er sich nicht weiter Gedanken machen muss, ob er "später" aufgrund von Krankheiten (z.B. Demenz) überhaupt noch in der Lage ist, verbindliche Verfügungen zugunsten ihm wichtiger Personen vornehmen zu können. Infolge der Bindungswirkung hat der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. 

3Aufgrund der Bindungswirkung und dessen Konsequenzen für die Vertragsbeteiligten, insbesondere für denjenigen, der als Erblasser (oder Gebender) auftritt, gelten daher für ihn besonders strenge Formvoraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, führt dies zur Formungültigkeit des Erbvertrages (§ 125). So besteht nach § 2274 das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen."). § 2276 BGB schreibt die notarielle Form vor, um mit dem Notar einen neutralen Sachwalter als "Kontrolleur" in das nur einvernehmlich rückgängig zu machende Rechtsgeschäft mit einzubinden. Den Notar trifft bei der Beurkundung eine besondere Verantwortung, denn er muss den Vertragsparteien nachweislich über die Bindungswirkung des Erbvertrages informieren. Der Notar muss sich natürlich - wie immer - auch davon überzeugen, dass die Vertragsparteien definitiv noch einen freien Willen haben, denn ansonsten könnte hier ein Einfallstor für die Anfechtung des Erbvertrages bestehen. Insoweit kann ein Erbvertrag möglicherweise doch nicht die absolute Sicherheit geben, für "immer" zu gelten, sondern ist schlichtweg nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) oder die guten Sitten (§ 138) verstößt, oder er auf zu missbilligende Art und Weise zustande gekommen ist, zum Beispiel durch das Ausnutzen einer psychischen Zwangslage ("Drohung mit Selbstmord" - BGH, Urteil v. 22.11.1995, XII ZR 227/94). In diesen Fällen kann der Erbvertrag durch Anfechtung (§§ 2281 ff.) oder Aufhebung (§§ 2290 ff.) seine Wirksamkeit verlieren. Gleiches gilt, wenn sich der Bedachte als erbunwürdig erweist (§ 2339).

4§ 2287 I schützt den Bedachten (und sein Anwartschaftsrecht, s.o.) vor Schenkungen des Erblassers, die dieser in der Absicht vorgenommenen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Er hat die Möglichkeit gegen den Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zu fordern, muss allerdings die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195) beachten. Der Bedachte kann sich allerdings erst nach dem Tod des Erblassers um die "Rückholung" bemühen, denn der Erblasser behält zu Lebzeiten seine uneingeschränkte Verfügungsfreiheit (§ 2286).   

5Nach II kann auch ein Dritter durch Erbvertrag begünstigt werden. Es handelt sich in diesem Fall dann aber nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328), da der Erblasser keine Verpflichtung eingeht und dem Begünstigten kein Forderungsrecht entsteht (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1941 Rn. 3). Erst mit dem Tode des Erblassers wird der Begünstigte nach § 1922 Erbe. Zu Lebzeiten kann der Erblasser ohne Zustimmung des Dritten seine Verfügung aufheben.


Fußnoten