von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1375

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

  • 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • 2. Vermögen verschwendet hat oder
  • 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 1375 BGB regelt nach dem Anfangsvermögen die zweite Berechnungsgröße für die Ermittlung eines Zugewinns während der Ehe, das Endvermögen. Die Höhe wird durch Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva ermittelt. Der Vorschrift sind außerdem Regelungen zu entnehmen, wie zu verfahren ist, wenn das Endvermögen infolge von illoyalen Vermögensverfügungen vermindert wurde, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ebenso wie beim Anfangsvermögen sind die Verbindlichkeiten über die Höhe des positiven Vermögens hinaus abzuziehen. Die bloße Rückführung von Schulden kann damit einen Zugewinn darstellen. Allerdings sorgt die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür, dass die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt ist.

Es ist den Ehegatten möglich, das Endvermögen durch einen formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) von den gesetzlichen Regelungen

2) Definitionen

a) Endvermögen

Das Endvermögen ist das Vermögen, über welches ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verfügt.

b) Stichtag für die Bewertung

Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich (§ 1376 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand infolge Ehescheidung, Aufhebung der Ehe oder durch vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beendet, gelten die früher liegenden Zeitpunkte der §§ 1384, 1387 BGB. Der Stichtag wird dann vorverlegt. Im Falle der Ehescheidung wird der Zeitpunkt gemäß § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) vorverlegt. Damit wird verhindert, dass die Ehegatten während des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens Vermögensmanipulationen vornehmen. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist für die Berechnung des Endvermögens nach § 1376 BGB und auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.

Findet ein vorzeitiger Zugewinnausgleich statt, tritt an

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Nachfolgend exemplarisch einige Abgrenzungsprobleme:

Aktiva

Haushaltsgegenstände

Haushaltsgegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich, seit die HausratsVO zum 01.09.2009 aufgehoben wurde, und sind so dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Dinge, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind immer im Endvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen. Die Aufteilung von Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, erfolgt über § 1568b BGB. Hier ergeben sich wechselseitige Überlassungs- oder Zahlungsansprüche, die ebenfalls im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1374 BGB Rn. 9. 

Arbeitsrechtliche Abfindungen

Im Falle von arbeitsrechtlichen Abfindungen ist zu prüfen, ob diese als Ausgleich für einen zukünftigen Lohnausfall mit Lohnersatzfunktion gezahlt werden oder aber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als sozialen Besitzstand, und damit vergangenheitsbezogen. Ist Letzteres der Fall, ist die Abfindung dem Endvermögen hinzuzurechnen. Urteil des BGH vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278; Urteil des BGH vom 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040, 1048; zuletzt Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12, FamRZ 2014, 942, 943 f. Wird die Abfindung für den Unterhalt benötigt, ist sie nicht im Endvermögen zu berücksichtigen. Urteil des BGH vom 21.04.2004, Az. XII ZR 185/01, BGH FamRZ 2004, 1352; Urteil des BGH vom 11.12.2002, Az. XII ZR 27/00, BGH FamRZ 2003, 432, 433.  Die zweifache Teilhabe eines Ehegatten an der gleichen Rechtsposition darf nicht erfolgen (sog. Verbot der Doppelberücksichtigung). Urteil des BGH vom 21.04.2004, Az. XII ZR 185/01, BGH FamRZ 2004, 1352, 1353; Urteil des BGH vom 11.12.2002, Az. XII ZR 27/00, BGH FamRZ 2003, 432, 433. Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitsplatz als solcher kein güterrechtliches Vermögen, sondern eine Einkommensquelle ist, die es dem Ehegatten ermöglicht, finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zu verdienen, ist das bestehende Arbeitsverhältnis in erster Linie als existenzsichernde Einkommensquelle, und die im Falle des Verlustes erhaltene Abfindung als Kompensation des Einkommensverlustes einzuordnen. Während der Zugewinnausgleich nach dem starren Stichtagsprinzip berechnet wird, können Prognoseentscheidungen zum Unterhalt Änderungen unterworfen sein, z.B. infolge des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs durch Wiederheirat der Ehefrau oder eine überraschend gefundene neue gute Anstellung. Die zum Unterhalt getroffenen Entscheidungen oder Vereinbarungen sind Abänderungen zugänglich, nicht aber die zum Zugewinnausgleich. Dies kann sich nachteilig für den Zugewinnausgleichberechtigten auswirken. Bei einem Vergleich zum Zugewinn sollten die Beteiligten daher prüfen, ob entsprechende Abänderungsmöglichkeiten vorzubehalten sind. Burschel zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12 in FamRB 2014, 82, 83. 

Kapitallebensversicherungen

Auch Anwartschaftsrechte sind zu berücksichtigen. Ein häufiger Anwendungsfall sind Kapitallebensversicherungen. Privat abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch seit dem 01.09.2009 nicht für Versicherungsanrechte, die nach dem Betriebsrentengesetz und Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erworben wurden. Diese sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dem Versorgungsausgleich zuzuordnen. Beschluss des BGH vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10, BGH FamRZ 2011, 1931. Im Gegensatz zu den vorgenannten Versicherungsanrechten haben Kapitallebensversicherungen typischerweise keinen Vorsorgecharakter, sondern sollen der Kapitalbeschaffung für besondere Konsumanlagen dienen. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 15.  Deshalb werden sie nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs, sondern im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Dies gilt auch für Kapitallebensversicherungen, wenn sie ein Rentenwahlrecht enthalten. Ist das Rentenwahlrecht bis zum Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht ausgeübt worden, ist die Kapitallebensversicherung im Endvermögen zu berücksichtigen, auch wenn später das Rentenwahlrecht ausgeübt werden sollte. Urteil des BGH vom 09.11.1983, Az. IVb ZB 887/80, BGH FamRZ 1984, 156.

Spiegelbildlich unterliegen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht dem Zugewinnausgleich, wenn das Wahlrecht vor der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt worden ist. Da das Anwartschaftsrecht im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf eine Rentenzahlung gerichtet ist, kann es nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegen. Das Anrecht ist nun im Zugewinn mit seinem zum Stichtag maßgeblichen Wert der Kapitalleistung auszugleichen. Ist ein Ausgleich über den Zugewinn nicht mehr möglich, weil beispielsweise über diesen bereits rechtskräftig entschieden wurde, die Beteiligten Gütertrennung vereinbart haben oder der Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist, kann die späte Ausübung des Kapitalwahlrechts dazu führen, dass die Anwartschaft weder im Versorgungsausgleich noch im Zugewinnausgleich ausgeglichen werden kann. Rechtsmissbräuchliche Vorgehensweisen des Ehegatten, welcher das späte Wahlrecht ausübt, steht die analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB entgegen. Die späte Ausübung des Kapitalwahlrechts kann unwirksam sein, wenn sie dazu führt, dass ein zuvor dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht gar nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dies ist treuwidrig. Ist der Zugewinnausgleich durch Gütertrennung ausgeschlossen, kann außerdem § 242 BGB zum Zuge kommen. Das Berufen auf den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann dann treuwidrig sein. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 15a ff. 

Weitere Aktiva, die dem Endvermögen zuzuordnen sind: Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Paxishandbuch Familienrecht, 26. Ergänzung (2014) , Teil B Rn. 17 m.w.N. 

  • Geldforderungen unabhängig von Herkunft und Verwendungszweck,
  • Wertpapiere, Aktien, Genussscheine, Investmentanteile gemäß ihrem Kurswert,
  • laufende Einkünfte soweit sie rückständig fällig sind,
  • Kapitallebensversicherungen und Direktversicherungen,
  • Darlehensrückzahlungsansprüche,
  • Personenkraftfahrzeige und Wohnwagen,
  • Eigentum und Miteigentum an Immobilien,
  • Nutzungsrechte wie Nießbrauch, Wohnrechte oder Reallasten,
  • Warenzeichen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Urheber und Lizenzrechte,
  • Sammlungen, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
  • Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen,
  • Schmerzensgeld,
  • Kautionsrückforderungen.

Passiva

Dauerschuldverhältnisse

Ein typischer Abgrenzungsfall beim Endvermögen sind im Rahmen der Passiva Dauerschuldverhältnisse. Als solche nicht zu berücksichtigen sind nämlich Rechtsverhältnisse, aus denen wiederkehrende Einzelansprüche resultieren. Die Kapitalisierung des Dauerrechtsverhältnisses würde die Vorwegnahme von künftigem Einkommen darstellen und so den Zugewinnausgleich in die Zeit nach dem Stichtag verlängern. Künftige Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche sind damit nicht zu berücksichtigen. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 12. Wird allerdings Unterhalt für die Vergangenheit gefordert, ist die Verpflichtung auf Zahlung eines rückständigen Unterhaltsbetrages zu berücksichtigen. Urteil des OLG Celle vom 13.12.1990, Az. 12 UF 139/90, OLG Celle FamRZ 1991, 944; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.11.1989, Az. 3 UF 57/89, OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1990, 998; Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.10.1985, Az. 2 UF 129/84, OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167. 

Gesamtschulden der Ehegatten

Gemeinsame Schulden der Ehegatten sind in voller Höhe, nicht nur mit einer Quote von 50%, als Passivposten in beide Endvermögen einzustellen. Ein im Innenverhältnis bestehender Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ist bei jedem Ehegatten als Aktivposten zu berücksichtigen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Quote von 50% anzusetzen sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Urteil des BGH vom 06.10.2010, Az. XII ZR 10/09 , BGH FamRZ 2011, 25. Dadurch verringert sich das Endvermögen eines jeden Ehegatten um jeweils die Hälfte der Gesamtschuld. Die tatsächliche interne Haftungsquote ist im Einzelfall zwingend zu überprüfen.
Weitere Verbindlichkeiten, die nicht im Endvermögen zu berücksichtigen sind:

  • laufende Unterhaltsverpflichtungen,
  • Steuervorauszahlungen, die noch nicht nach § 37 Satz 2 EStG entstanden sind,
  • negative Kapitalkonten von Abschreibungsgesellschaften Urteil des BGH vom 08.10.1985, Az. VI ZR 138/84, BGH FamRZ 1986, 37 .
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage, 2014;
  • Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Bd. 7, Familienrecht I, §§ 1297 – 1588 BGB, 6. Auflage 2013;
  • Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013;
  • Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2011;
  • Büte, Zugewinnausgleich, 4. Auflage , 2012;
  • Kogel, Strategien zum Zugewinnausgleich, 4. Auflage, 2013;
  • Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch für Familienrecht, 26. Ergänzungslieferung, 2014;
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 138, 242, 426, 516, 1374, 1375, 1376, 1378, 1379, 1381 BGB

§§ 254, 263 ZPO

§§ 2, 3 VersAusglG

7) Prozessuales

Die Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller muss auch die Negativtatsachen darlegen und beweisen. Allerdings trifft den  Antragsgegner diesbezüglich eine gesteigerte Substantiierungslast. Im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB muss derjenige Ehegatte die Voraussetzungen darlegen und beweisen, welcher sich darauf beruft. Dies gilt auch für die Benachteiligungsabsicht. Da es häufig schwer ist, die Motive des anderen konkret zu belegen, dürfen die Anforderungen hier nicht zu hoch angesetzt werden. Es soll ausreichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, welches er in seiner Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB angegeben hat, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Der jeweilige Ehegatte muss dann darlegen und beweisen,

8) Anmerkungen

Die Norm des § 1375 BGB zum Endvermögen regelt eine der Berechnungsgrößen zur Ermittlung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander und ist damit substantiell im Familienvermögensrecht.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

Profil

Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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