von Göler (Hrsg.) / Dorothee Höcker / § 1383

§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.

(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 1383 BGB bezweckt, unnötige Härten, denen der Zugewinnausgleichsgläubiger durch die Regelungen zum Zugewinnausgleich in Geld ausgesetzt ist, zu vermeiden bzw. abzumildern. Umgekehrt wird der Zugewinnausgleichsschuldner insoweit nicht geschützt bzw. begünstigt. Dies ist auch nicht erforderlich. Denn hierfür stehen die Regelungen in § 1381 BGB und § 1382 BGB zur Verfügung. Danach kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre, oder aber unter bestimmten Voraussetzungen Stundung der Ausgleichsforderung verlangen.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sein Recht nach § 1383 BGB durchsetzen, indem er einen entsprechenden Antrag auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes auf sich in Anrechnung auf die Ausgleichsforderung bei Gericht einreicht. Damit kann er allerdings lediglich erreichen, dass das Familiengericht ihm diesbezüglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung zuerkennt. Die Übertragung selbst ist damit noch nicht vollzogen. Dies hat nach den allgemein üblichen Regelungen der §§ 929 ff. BGB bzw. bei Forderungsabtretungen nach §§ 398 ff. BGB zu erfolgen. In Höhe des Vermögenswertes, dessen Übertragung angeordnet wird, erlischt zugleich der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 1 Darüber hinaus kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte beantragen, den ausgleichsverpflichteten Ehegatten zu verurteilen, die für die Übertragung des betreffenden Vermögensgegenstandes erforderliche Willenserklärung abzugeben. Kommt das Gericht dem nach, gilt die Willenserklärung mit Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses als erfolgt.

Wollen die Ehegatten ein Verfahren nach § 1383 BGB vermeiden und statt dessen die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung ehevertraglich vereinbaren, gilt es, Folgendes zu beachten:

Ist etwa die Übertragung von Betriebsvermögen, beispielsweise einer Firmenimmobilie, beabsichtigt, sollte in jedem Fall eine steuer(recht)liche Beratung in Anspruch genommen werden. Derartige Übertragungen werden vom Finanzamt regelmäßig wie Veräußerungen behandelt, wobei es u.U. zur Aufdeckung stiller Reserven und infolgedessen zu erheblichen zu versteuernden Veräußerungsgewinnen kommen kann. Bei der Übertragung privater Immobilien kann ggfs. Spekulationssteuer nach § 23 I EStG anfallen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre vergangen sind. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Immobilie im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird. Wurde die Immobilie allerdings über einen gewissen Zeitraum vor der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fällt wiederum keine Spekulationssteuer an. In jedem Fall sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden und vertraglich vereinbart werden, wer im Falle des Anfalls von Steuern diese zu tragen hat.

Die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen statt eines Zugewinnausgleichs in Geld kann selbstverständlich auch unabhängig von einer akuten Trennungs- bzw. Scheidungssituation ehevertraglich in Form einer modifizierten Zugewinnausgleichsregelung vereinbart werden. Die Formulierung hierzu könnte lauten: "Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Ein evtl. bestehender Zugewinnausgleich der Ehefrau soll für den Fall, dass die Ehe auf andere Weise als durch den Tod beendet wird, nicht ausschließlich in Geld ausgeglichen werden, sondern in der Form, dass der Ehemann ihr seine in Ziffer ... dieser Urkunde näher bezeichnete Immobilie lastenfrei überträgt." Zugleich sollte dann auch eine Einigung über den angenommenen Wert des zu übertragenden Vermögensgegenstandes getroffen und festgelegt werden, nach welchen Maßstäben eine Wertanpassung stattfinden soll.   

2) Definitionen

a) Übertragungsgegenstände

Übertragungsgegenstand kann jedes geldwerte Objekt, d.h. jede Sache und jedes Recht sein, über das rechtsgeschäftlich verfügt werden kann. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 6. Hierzu zählen grundsätzlich auch Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Unternehmen. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1383 Rn. 8. Auf Geldzahlung gerichtete Rechte wie Wertpapiere und ähnliche Anlagen werden demgegenüber von § 1383 BGB nicht erfasst. Johannsen-Henrich/Jaeger, Familienrecht-Kommentar, 5. Aufl. (2010), § 1383 Rn. 3. 

b) Bestimmtheit

Der zu übertragende Vermögensgegenstand ist ausreichend bestimmt bezeichnet, wenn er so konkret wie möglich in Form, Farbe, Material und sonstigen ihn kennzeichnenden Faktoren beschrieben ist, ihn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte genau identifizieren kann und sich damit ggfs. erschöpfend gegen den Antrag des anderen Ehegatten verteidigen kann und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ohne weiteres möglich

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Umstritten ist, ob § 1383 BGB auch in den Fällen Anwendung findet, in denen ein bestimmter im Miteigentum beider Eheleute stehender Hausratsgegenstand herausverlangt wird. Teilweise Prütting-Wegen-Weinreich, BGB, 2006, § 1383 Rn. 2. wird dies bejaht, teilweise Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 2. verneint. Letzteres ist zu befürworten, da in diesen Fällen das Hausratsteilungsverfahren zur Verfügung steht und das Zugewinnausgleichsverfahren auf gemeinsamen Hausrat grundsätzlich keine Anwendung findet.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.09.2007 - 19 T 270/07 = FamRZ 2008, 293-295

5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2015
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7: Familienrecht I, §§ 1297-1588, VersAusgl, GewSchG, LPartG, 6. Auflage, 2013
  • Johannsen/Henrich, Familienrecht, Kommentar, 5. Auflage, 2010
  • Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014
6) Häufige Paragraphenketten

§ 1383 III i.V.m. § 1382 V BGB

7) Prozessuales

Stellt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Antrag nach § 1383 BGB beim Familiengericht, gilt nach § 1383 III BGB die Regelung in § 1382 V BGB entsprechend. Danach ist zu unterscheiden, ob bereits ein Rechtsstreit über die Zugewinnausgleichsforderung anhängig ist oder nicht. Ist Ersteres der Fall, kann der Antrag nach § 1383 BGB nur in dem bereits anhängigen Rechtsstreit gestellt werden. Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, handelt es sich um einen isoliert zu stellenden gesonderten Antrag bei Gericht. Er kann gegebenenfalls mit der Scheidung als Folgesache verbunden werden. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014), § 1383 Rn. 6 mit Verweis auf § 1382 Rn. 5. Zu beachten ist dann, dass das Gericht dem Antragsteller nur unter der Voraussetzung eine Ersetzungsbefugnis zuerkennen und die Übertragung eines bestimmten Vermögenswertes anordnen kann, dass in Höhe

8) Anmerkungen

Die Regelung des § 1383 BGB ist zwingend und steht damit nicht zur Disposition der Eheleute. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 3. Der durch die Regelung geschützte Ehegatte läuft mithin nicht Gefahr, sich ggfs. unter Druck des anderen Ehegatten seines Rechtes aus § 1383 BGB zu begeben. Unabhängig davon haben die Eheleute die Möglichkeit, in Form eines Ehevertrages den Zugewinnausgleich auch bezüglich der Übertragung einzelner Vermögenswerte abschließend zu regeln. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. (2015), § 1383 Rn. 3. Grundlage hierfür sind § 1378 III S. 2 BGB bzw. § 1408 BGB. Wie bei allen Eheverträgen zu beachten bleibt hierbei § 138 BGB, wonach der Vertrag nicht sittenwidrig sein darf. Andernfalls ist er nichtig.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker, Notarin in Dortmund mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht und Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Dorothee Höcker
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