Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 33
Satzungsänderung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle