Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 28
Beschlussfassung des Vorstands
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle