Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 35
Sonderrechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle