Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 42
Insolvenz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle