Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 27
Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle