Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 21
Nicht wirtschaftlicher Verein
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 22 Wirtschaftlicher Verein
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle