(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 536d
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle