(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
- 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
- 2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle