HEUKING ist mit über 400 fachlich spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an insgesamt acht Standorten in Deutschland vertreten. Die Kanzlei ist damit eine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Zu den nationalen und internationalen Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung ebenso wie Verbände, öffentliche Körperschaften und anspruchsvolle Privatklienten.
HEUKING ist im deutschen Recht in den wesentlichen Wirtschaftszentren tätig und hat sich bewusst gegen eine internationale Fusion entschieden, um ihre eigene und die Unabhängigkeit ihrer Mandanten zu gewährleisten.
Die Kanzlei berät deutsche und ausländische Mandanten, die sie bei Fragen zu ausländischem Recht unterstützt. Dabei ist die Sozietät in ein internationales Netz von Kanzleien eingebettet, mit denen sie auf Good-Friends-Basis zusammenarbeitet, ohne an Exklusivvereinbarungen gebunden zu sein.
8 Standorte in ganz Deutschland:
Berlin
Chemnitz
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
Köln
München
Stuttgart
Zur Kommentierung für Juristen
zu Vorbemerkung zur Systematik des Mietrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.
Die §§ 535 bis 580a BGB enthalten die Kernregelungen des gesetzlichen Mietvertragsrechts und bilden gemeinsam mit den Regelungen zu Pachtverträgen (§§ 581 bis 597 BGB) den Titel 5 von Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) in Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB. Die gesetzliche Systematik des Mietvertragsrechts ist recht komplex, aber von erheblicher praktischer Bedeutung, da von der Einordnung des maßgeblichen Mietverhältnisses die Frage abhängt, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall anwendbar sind.
Das Mietvertragsrecht im BGB unterteilt sich in drei Untertitel: Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse), Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum) und Untertitel 3 (Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte).
Die §§ 535 bis 548a BGB (Untertitel 1) finden grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse Anwendung. Wie sich aus § 548a BGB ergibt, gilt dies auch für die Miete