(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 546
Rückgabepflicht des Mieters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle