(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 545
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 546 Rückgabepflicht des Mieters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle