(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 546a
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle