(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle